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Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen und der Knappschaftskassen, so-
wie die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen.
Behufs dieser Wahl wird das Landesgebiet vom Landesversicherungsamt in so viele
Wahlbezirke eingetheilt, als Vertreter der Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherten zu
wählen sind. Diese Eintheilung wird bei Anordnung der Wahl im Staatsanzeiger be-
kannt gemacht und auf der Rückseite jedes Stimmzettels abgedruckt.
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In jedem Wahlbezirk haben die Vorstände beziehungsweise Verwaltungen der sämmt-
lichen wahlberechtigten Krankenkassen zusammen Einen Vertreter der Arbeitgeber und Einen
Vertreter der Versicherten und für jeden dieser beiden Vertreter einen ersten und zweiten
Ersatzmann zu wählen.
Bei den Vorständen der Orts-(Bezirks-), Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs-
Krankenkassen und Knappschaftskassen haben die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder
des Vorstands nur an der Wahl des Vertreters der Arbeitgeber und seiner Ersatzmänner,
die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstands nur an der Wahl des Ver-
treters der Versicherten und seiner Ersatzmänner Theil zu nehmen.
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der
Krankenpflegeversicherungen wählen gemeinsam sowohl den Vertreter der Arbeitgeber als
den Vertreter der Versicherten und deren Ersatzmänner.
§. 3.
Den wahlberechtigten Organen der Krankenkassen kommen so viele Stimmen zu,
als diese Kassen nach dem Durchschnitt des letzten Kalenderjahrs Mitglieder hatten. Dieser
Durchschnitt wird aus denjenigen Zahlen berechnet, welche in der nach der Bekanntma-
chung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Reg. Blatt S. 407) beziehungsweise der Ver-
fügung des Ministeriums des Innern vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405) auf-
gestellten Jahresübersicht (Formular I.) eingetragen sind. Dabei ist, wenn diese Ueber-
sicht die Zahlen der Mitglieder für sämtliche 13 Monatstermine des Formulars ent-
hält, die Summe der Monatszahlen durch 13, wenn sie aber nur die Vierteljahrszahlen
enthält, durch 5 zu theilen.
Wenn eine wahlberechtigte Krankenkasse im letzt vorangegangenen Kalenderjahr noch
nicht bestanden hat, so kommen ihr so viele Stimmen zu, als sie nach der Zählung für
den letzten Monat beziehungsweise für das letzte Vierteljahr Mitglieder hatte.