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Die Feststellung der der einzelnen Krankenkasse hienach zustehenden Stimmenzahl er-
folgt vorbehältlich der Beschwerde an das Landesversicherungsamt durch dasjenige Ober-
amt, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat.
8. 4.
Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige innerhalb Württem-
bergs wohnende Personen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden
und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Zu Vertretern der Arbeitgeber und deren Ersatzmännern sind nur die Arbeitgeber
von nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und
Altersversicherung versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, —
zu Vertretern der Versicherten und deren Ersatzmännern sind nur die auf Grund dieses
Gesetzes versicherten Personen wählbar.
Von der Zugehörigkeit zu einer der wahlberechtigten Krankenkassen ist die Wählbar-
keit nicht abhängig.
Die Ablehnung der Wahl ist nur nach Maßgabe des §. 60 des Reichsgesetzes vom
22. Juni 1889 zulässig.
S. 5.
Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. Die erste Wahlperiode läuft vom 1. Oktober
1890 ab.
Die in Folge Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Ausschußmitglieder und Er-
satzmäuner bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
S. 6.
Das Landesversicherungsamt übersendet jedem Oberamt für jede wahlberechtigte
Krankenkasse seines Bezirks einen Stimmzettel zur Wahl des Vertreters der Arbeitgeber
und seiner Ersatzmänner und einen Stimmzettel zur Wahl des Vertreters der Versicherten
und seiner Ersatzmänner. Sind dem Oberamt Stimmzettel für eine wahlberechtigte
Krankenkasse nicht zugekommen, so hat es hiewegen sofort Bericht an das Landes-
versicherungsamt zu erstatten.