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Die Reihenfolge der zu Ersatzmännern Gewählten richtet sich nach der Zahl der
auf sie gefallenen Stimmen.
S. 15.
Ist eine Person in mehreren Wahlbezirken als Vertreter oder als Ersatzmann ge-
wählt, so hat sich dieselbe darüber zu erklären, für welchen Wahlbezirk sie die Wahl
annehmen will. Die auf diese Person in einem andern Wahlbezirk gefallenen Stimmen
kommen alsdann nicht mehr in Betracht, vielmehr ist für die anderen Wahlbezirke die-
jenige Person als gewählt zu betrachten, welche demnächst die meisten Stimmen erhalten hat.
S. 16.
Die gewählten Vertreter und ihre Ersatzmänner werden von der auf sie gefallenen
Wahl durch das Landesversicherungsamt schriftlich in Kenntniß gesetzt und unter Hin-
weis auf §. 60 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 beziehungsweise die auf Grund
desselben erlassenen Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt aufgefordert,
binnen längstens einer Woche Anzeige zu erstatten, falls sie die Wahl ablehnen wollen.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem zulässigen Grunde ab, so erfolgt
eine anderweitige Feststellung des Wahlergebnisses, bei welcher die dem Ablehnenden
zugefallenen Stimmen nicht zu rechnen sind. Ist ein anderer giltiger Wahlvorschlag nicht
gemacht, so ist eine Nachwahl herbeizuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne zulässigen Grund ab, so wird dem Vorstand
der Versicherungsanstalt hievon behufs der Einschreitung nach §. 60 des Reichsgesetzes
Kenntniß gegeben.
S. 17.
Das Ergebniß der Wahlen wird vom Landesversicherungsamt dem Vorstand der
Versicherungsanstalt mitgetheilt und ist von diesem im Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Stuttgart, den 21. Juni 1890.
K. Landesversicherungsamt:
Baetzner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).