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8.2.
Auslieferungsanträge, welche nicht im diplomatischen Wege, sondern unmittelbar bei
den Justiz- oder Polizeibehörden gestellt werden, sind zu Herbeiführung der Entscheidung
dem vorgesetzten Ministerium unverweilt vorzulegen, unbeschadet jedoch etwaiger dring-
licher, zur Sicherung der Auslieferung gebotener vorläufiger Maßregeln.
§. 3.
Die Fahndung nach dem Verfolgten und die Festnahme desselben geschieht im
Auftrage des Justizministeriums durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfs-
beamte.
Die Verwahrung des Festgenommenen findet im amtsgerichtlichen Gefängniß statt.
Die zur Eutscheidung über den Auslieferungsantrag erforderlichen Ermittelungen,
einschließlich der Vernehmung des Verfolgten, werden im Auftrag des Justizministeriums
durch die Staatsanwaltschaft am Landgericht des Festnahmeorts, geeigneten Falls durch
den Amtsrichter des letzteren vorgenommen.
Wenn in Betreff der Staatsangehörigkeit des Verfolgten besondere Ermittelungen
nothwendig werden (Strafgesetzbuch §. 9), so wird von der Staatsanwaltschaft die Kreis-
regierung oder geeigneten Falls die betreffende Behörde des betheiligten andern Bundes-
staats um Bewirkung derselben und um ihre gutächtliche Aeußerung unter Anschluß der
Akten über ihre Erhebungen ersucht. Sind in Betreff der Staatsangehörigkeit des Ver-
folgten Erhebungen in einem außerdeutschen Staate erforderlich, mit dessen Behörden ein
unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht stattfindet, so sind solche im diplomatischen Wege
zu veraulassen.
Die Staatsanwaltschaft legt nach Abschluß sämmtlicher Erhebungen die Akten dem
Justizministerium mit einer gutächtlichen Aeußerung vor.
S. 4.
Wenn und soweit im einzelnen Fall nach dem einschlägigen Auslieferungsvertrag
von dem Richter über die Erlassung eines Haftbefehls zu befinden ist und der Entschei-
dung über den Auslieferungsantrag ein gerichtliches Verfahren vorauszugehen hat, sind
die dießfälligen Bestimmungen des Auslieferungsvertrags maßgebend.