Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8.2. 
Auslieferungsanträge, welche nicht im diplomatischen Wege, sondern unmittelbar bei 
den Justiz- oder Polizeibehörden gestellt werden, sind zu Herbeiführung der Entscheidung 
dem vorgesetzten Ministerium unverweilt vorzulegen, unbeschadet jedoch etwaiger dring- 
licher, zur Sicherung der Auslieferung gebotener vorläufiger Maßregeln. 
§. 3. 
Die Fahndung nach dem Verfolgten und die Festnahme desselben geschieht im 
Auftrage des Justizministeriums durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfs- 
beamte. 
Die Verwahrung des Festgenommenen findet im amtsgerichtlichen Gefängniß statt. 
Die zur Eutscheidung über den Auslieferungsantrag erforderlichen Ermittelungen, 
einschließlich der Vernehmung des Verfolgten, werden im Auftrag des Justizministeriums 
durch die Staatsanwaltschaft am Landgericht des Festnahmeorts, geeigneten Falls durch 
den Amtsrichter des letzteren vorgenommen. 
Wenn in Betreff der Staatsangehörigkeit des Verfolgten besondere Ermittelungen 
nothwendig werden (Strafgesetzbuch §. 9), so wird von der Staatsanwaltschaft die Kreis- 
regierung oder geeigneten Falls die betreffende Behörde des betheiligten andern Bundes- 
staats um Bewirkung derselben und um ihre gutächtliche Aeußerung unter Anschluß der 
Akten über ihre Erhebungen ersucht. Sind in Betreff der Staatsangehörigkeit des Ver- 
folgten Erhebungen in einem außerdeutschen Staate erforderlich, mit dessen Behörden ein 
unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht stattfindet, so sind solche im diplomatischen Wege 
zu veraulassen. 
Die Staatsanwaltschaft legt nach Abschluß sämmtlicher Erhebungen die Akten dem 
Justizministerium mit einer gutächtlichen Aeußerung vor. 
S. 4. 
Wenn und soweit im einzelnen Fall nach dem einschlägigen Auslieferungsvertrag 
von dem Richter über die Erlassung eines Haftbefehls zu befinden ist und der Entschei- 
dung über den Auslieferungsantrag ein gerichtliches Verfahren vorauszugehen hat, sind 
die dießfälligen Bestimmungen des Auslieferungsvertrags maßgebend.
	        
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