Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

13 
VII. Fischereiaufsicht. 
S. 18. 
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld= und Waldschützen haben 
auch die Steuerwächter, Grenzaufseher und Forstwächter den Vollzug der Fischereivor- 
schriften gelegentlich der Ausübung ihres ordentlichen Dienstes zu überwachen, und es 
sind diese Diener durch eine besondere Dienstanweisung mit ihren dießfallsigen Obliegen- 
heiten bekannt zu machen. 
VIII. Verpachtung der Fischwasser. 
§. 19. 
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staats im Interesse 
der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger Fischwasser und Fisch- 
wasserbezirke thunlichst vermieden werden wird, so wird auch sonst den betreffenden Be- 
hörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzuwirken, daß die einzelnen Fischwasserbesitzer 
und Fischereiberechtigten sich zu gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu 
gemeinschaftlicher Verpachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere daß bei 
Fischwasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die Vereinig- 
ung größerer Distrikte in Einer Hand Bedacht genommen und eine unwirthschaftliche 
Zerstückelung der Pachtbezirke vermieden wird. 
IX. Schlußbestimmung. 
§. 20. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Verfügungen der Ministerien des Innern 
und der Finanzen vom 9. Juli 1877, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Fi- 
scherei (Reg. Blatt S. 193), und vom 29. August 1885, betreffend die Regelung der Fi- 
scherei im Bodensee und dessen Zuflüssen (Reg. Blatt S. 350), ersetzt. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1889. 
Schmid. Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.