Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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auftragsgebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner der Porto- 
zuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum 
Gewicht von 5 Kilogramm werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
5) Im §. 70, „Grundsätze der Personengelderhebung“ betreffend, ist im zweiten 
Satze des Absatzes VIII hinter den Worten „Zwei Kinder"“ einzu- 
schalten: 
bis zu diesem Alter 
6) Im §. 74, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz II folgende 
an derweite Fassung: 
II. Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen- 
raume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich 
führen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft. 
Stuttgart, den 26. Juni 1890. 
Mittnacht. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des üriegswesens, 
bekreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Hefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehraustalten. 
Vom 19. Juni 1890. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu Nro. 24 des Cen- 
tralblattes für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 9. Juni 1890, betref- 
fend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaft- 
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehr- 
anstalten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 19. Juni 1890. 
Schmid. Steinheil.
	        
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