Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 5. 
Die Vermessung des Schiffes kann von innen oder von außen geschehen. 
Geschieht sie von innen, so muß zu den sich dabei ergebenden Maßen die Dicke der 
Schiffswände zugeschlagen werden. 
F. 6. 
Die Vermessung beginnt damit, daß die Einsenkungslinie des leeren Schiffes, ein- 
schließlich der Ausrüstung desselben und des nicht zu beseitigenden Bodenwassers, an je 
zwei, und bei Schiffen, welche 35 Meter oder mehr Achsenlänge haben, an je drei verschie- 
denen Stellen der äußeren Flächen der Seitenborde bezeichnet wird, nachdem das Schiff in 
eine wagrechte und völlig ruhige Lage gebracht worden ist. 
8. 7. 
Soll die Messung im Innern des Schiffes ausgeführt werden, so ist die äußere 
Linie der im leeren Zustand sich ergebenden Einsenkung im Innern des Schiffes gehörig 
zu vermerken. Alsdann wird der zu vermessende Raum, welcher als ein unregelmäßiger 
Körper zu betrachten ist, in drei Haupttheile: 
1) in den Vordertheil, 
2) in die Schiffslade, 
3) in den Hintertheil 
abgetheilt; jeder dieser Theile enthält nach Verschiedenheit der Bauart eine oder mehrere 
Unterabtheilungen. 
Die Schiffslade umfaßt den Raum zwischen dem vorderen und dem hinteren Nangen, 
der Vordertheil den vor der Schiffslade, der Hintertheil den hinter der Schiffslade ge- 
legenen Raum. 
8. 8. 
Ein jeder der in 8.7 erwähnten Schiffstheile muß besonders vermessen werden. 
Die ganze Höhe eines jeden dieser Körper wird von der Linie der Einsenkung im Zustand 
der Leere bis zu der von der Schiffsuntersuchungskommission (zu vergl. Verfügung vom 
15. Mai 1884, betreffend die Untersuchung der Neckarschiffe und die Ausstellung der Schiffs- 
atteste, Reg. Blatt S. 82, §. 12 lit. a und §. 13) bestimmten und auf dem Schiff bezeich- 
neten Linie der größten zulässigen Einsenkung in Zehntelsmeter eingetheilt und demnächst 
die Breite und Länge auf jeden Zehntelsmeter der Höhe aufgenommen.
	        
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