Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8. 9. 
Der Raum des Vordertheils wird als eine Zusammensetzung prismatischer Körper 
angesehen, deren Zahl gleich ist derjenigen der Zehntelsmeter, welche sich von der Linie 
der Einsenkung im Zustande der Leere bis zur Linie der größten zulässigen Einsenkung 
ergiebt. Die Grundflächen dieser Körper vergrößern sich je nach dem Maße der vom Boden 
des Schiffes aufwärts fortschreitenden Zunahme der Länge des Vordertheils des Schiffes. 
Der Raum der Schiffslade besteht aus parallelen prismatischen Körpern, deren Zahl 
gleich ist derjenigen der Zehntelsmeter, welche sich von der Linie der Einsenkung im Zu- 
stande der Leere bis zur Linie der größten zulässigen Einsenkung ergiebt (§. 8). Die Länge 
eines jeden dieser Körper ist gleich der ganzen Länge der Schiffslade (§.7 letzter Absatz), 
die Breite gleich den verschiedenen Weiten des Schiffes, die Höhe gleich einem Zehntelsmeter. 
Der Naum des Hintertheils ist nach Verschiedenheit der Bauart ein mehr oder we- 
niger unregelmäßiger Körper, bei dessen Ausmessung ebenso wie bei dem Vordertheile zu 
verfahren ist. 
S. 10. 
Aus der Zusammenstellung und Berechnung der Höhe mit den verschiedenen Breiten 
und Längen eines jeden der drei Schiffstheile erhält man das Körpermaß der verschiede- 
nen Prismaten desselben, und dieses Körpermaß der drei Schiffstheile zusammen giebt 
den Kubikinhalt des ganzen vermessenen Ranmes. 
S. 11. 
Für den durch die Vermessung des Schiffsraumes nach Anleitung von §. 10 gefun- 
denen Kubikinhalt ist hienach die Tragfähigkeit in Zentnern zu 50 Kilogramm zu be- 
rechnen. Es geschieht dies. — da das Gewicht der Ladung stets dem Gewicht des Was- 
sers gleich ist, welches durch den eingesenkten Schiffsraum aus seiner Stelle verdrängt 
wird, das Gewicht eines Kubikmeters Wasser aber zu 1000 Kilogramm angenommen ist, — 
in der Weise, daß an die Stelle jedes Kubikmeters des vermessenen Nauminhalts des 
Schiffes je 20 Zentner Tragfähigkeit in Rechnung genommen werden. 
S. 12. 
Derjenige, welcher die Aichung nachsucht, hat das zu aichende Schiff an die von dem 
Schiffsaichamt als geeignet bezeichnete Stelle des Hafens oder Flusses zu bringen und 
für die zur Vornahme der Aichung erforderliche Hilfeleistung zu sorgen.
	        
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