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Die Anwendung der Theerpappe, des Dachfilzes und des sogenannten Anti-
Elementum als Deckmaterial ist bei Gebäuden, welche im Brandfalle leicht und rasch
weggeschafft werden können (§. 38) und außerdem dann zulässig, wenn nach Maß-
gabe der örtlichen Verhältnisse feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Bei
ihrer Verwendung für größere Gebäude, soweit solche statthaft ist, muß die Ver-
schalung, worauf die Pappe, der Filz oder das Anti-Elementum zu legen ist, mög-
lichst dicht hergestellt und dem Dach eine möglichst flache Neigung gegeben werden.
Stuttgart, den 11. Juli 1890.
Schmid.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihnng der juristischen Persönlichkeit an die Dr. Walter Simon'sche Stistung
für Tübinger Weingärtner in Tübingen. Vom 15. Juli 1890.
Seine Königliche Majestät haben am 12. Juli d. Is. allergnädigst geruht,
der Dr. Walter Simon'schen Stiftung für Tübinger Weingärtner in Tübingen auf
Grund des vorgelegten Statuts die juristische Persönlichkeit zu verleihen.
Stuttgart, den 15. Juli 1890.
Schmid.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regiebauarbeiter der Kommunalverbände.
Vom 23. Juli 1890.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die Amts-
körperschaft Rottenburg gemäß §S. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes vom
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Jannar 1891 ab die
Unfallversicherung der von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
Stuttgart, den 23. Juli 1890.
Für den Staatsminister:
Baetzner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufe le).