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M 15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den S. September 1890.
Inhalt.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Stadt Ellwangen
und für die Oberamtsbezirke Besigheim, Tübingen und Tuttlingen. Vom 5. September 1890.
Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung neuer Abgrorductenwahlen für die Stadt Ellwangen und für die
Oberamtsbezirke Zesigheim, Tübingen und Tuttlingen. Vom 5. September 1890.
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Ellwangen in Folge seiner Beför-
derung im Staatsdienste Sitz und Stimme in der Kammer verloren hat und nachdem
die bisherigen Abgeordneten der Oberamtsbezirke Besigheim, Tübingen und Tuttlingen
gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vor-
nahme von Neuwahlen für die genannten Wahlbezirke angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
ämtern Ellwangen, Besigheim, Tübingen und Tuttlingen in den Bezirksamtsblättern zu
erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf orts-
übliche Weise bekannt zu machen.