Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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§. 5 
Für diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, zu der sie 
gehören, vorübergehend abwesend sind, ist zu erheben: 
der Name; 
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand; 
das Geschlecht; 
das Geburtsjahr;: 
der Familienstand; 
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig; 
der vermuthliche Aufenthaltsort; 
die Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaats. 
S. 6. 
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in Zählkarten oder Zähl- 
ungslisten (§. 12), in welche für jede einzelne Person außer dem Namen auch die nach 
§§. 4 und 5 verlangten weiteren Angaben über dieselbe einzutragen sind. 
8. 7. 
Für jede Haushaltung wird eine besondere Zählungsliste bestimmt. Unter Haus- 
haltung sind die zu einer wohn= und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Per- 
sonen zu verstehen. 
Einer Haushaltung gleich zu behandeln und in besondere Zählungslisten einzutragen 
sind die einzeln lebenden Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben 
und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen (z. B. Zimmer- 
miether ohne eigene Hauswirthschaft, Schlafgänger 2c.) werden in die Liste derjenigen Haus- 
haltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen und welche für sie die Hauswirthschaft führt, 
auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. 
Um neben der ortsanwesenden auch die Wohn-Bevölkerung ermitteln zu können, 
sind in den Zählformularen (§. 6) einerseits diejenigen zur Zählungszeit in einer Haus- 
haltung anwesenden und mit dieser zu zählenden Personen, welche an derselben für ge- 
wöhnlich nicht theilnehmen (die nur vorübergehend Anwesenden), durch Angabe ihres 
Wohnorts kenntlich zu machen, andererseits diejenigen Personen besonders zu verzeichnen,
	        
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