Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, müssen die Zählungsergebnisse 
schon parzellenweise ersichtlich gemacht werden. In der Gemeindeliste sind daher die 
Zählungslisten nach Parzellen so vorzumerken, daß die Ergebnisse zunächst für jede ein- 
zelne Parzelle und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können. 
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei 
der Aufnahme selbst ergeben werden, ist in der Gemeindeliste genügender Raum zu lassen. 
Auch sollen zu dem gleichen Zweck die Zähler weitere Zählungsformulare mit offenen 
Nummern ausgefolgt erhalten. Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten ein- 
zelne Nummern sich als ausfallend erweisen, so wäre dies unter Angabe des Grundes 
in der Kontrolliste des Zählers, wie später in der Gemeindeliste besonders zu bemerken. 
Nach Beendigung des Zählgeschäfts durch die Zähler (§. 10, Abs. 3) und nach er- 
folgter Prüfung der von den letzteren mit den Kontrollisten übergebenen Zählformulare 
(§. 11) sind die Angaben der Zählungslisten je unter den vorausbemerkten, beziehungs- 
weise unter neuen Nummern in die Gemeindelisten zu übertragen und zu summiren. 
In den Gemeindelisten ist sodann weiter noch zu berücksichtigen die Zahl sowohl der 
bewohnten als der unbewohnten Wohnhäuser, ferner die Zahl der bewohnten, jedoch haupt- 
sächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude (z. B. Theater, Museen, 
Kirchthürme, Magazine 2c.), endlich die Zahl der sonstigen bewohnten Baulichkeiten, mit Unter- 
scheidung, ob feststehend (z. B. Hütten, Bretterbuden rc.) oder beweglich (z. B. Wagen, 
Schiffe, Flöße r2c.). Die Angaben hierüber sind den Kontrollisten der Zähler zu entnehmen. 
Die summirten Gemeindelisten mit sämtlichen bei den Zählungskommissionen ge- 
sammelten und geprüften Zählpapieren der Zähler sind spätestens bis zum 20. Jannar 
1891 an das Oberamt einzusenden. 
S. 16. 
Die Oberämter haben die Zusammenstellungen in den Gemeindelisten nachzurechnen 
und die Ergebnisse nochmals zu prüfen, namentlich solche auch mit denen der letztvoran- 
gegangenen Zählung zu vergleichen, damit im Falle eines auffallend erscheinenden Zu- 
wachses, Rückgangs oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und, 
wenn sich hiebei ein Fehler herausstellen sollte, dessen Berichtigung rechtzeitig eingeleitet 
werden kann. 
Die Ergebnisse der Gemeindelisten sind hierauf nach Parzellen und Gemeinden in 
den Oberamtslisten zusammenzustellen.
	        
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