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Im Uebrigen ist die Erlaubniß nur an gut beleumundete Personen in widerruf-
licher Weise und unter Ausstellung eines Legitimationsscheins zu ertheilen, welcher den
Namen und die Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, die Vogelarten, deren Tödtung
gestattet wird, die Oertlichkeiten und den Zeitraum, für welche die Ermächtigung gewährt
wird, und die etwaigen besonderen Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, enthält.
Diesen Legitimationsschein hat der Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugniß stets bei
sich zu führen und dem Polizei-, Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzu-
weisen.
S. 5.
Die Bewilligung einzelner Ausnahmen von den Bestimmungen in §§. 1—3 des
Reichsgesetzes (siehe §. 5 Abs. 3 desselben), sowie von §. 2 dieser Verfügung zu wissen-
schaftlichen oder Lehrzwecken und zum Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit
und für bestimmte Oertlichkeiten bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten.
S. 6.
Diejenigen Vogelarten, welche nur einen bedingten Schutz genießen, dürfen außer-
halb der in §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes bestimmten oder der durch orts-
oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie festgesetzten Schonzeit gefangen und
erlegt werden, wenn das Oberamt hiezu Ermächtigung ertheilt.
Für die Ertheilung dieser Ermächtigung, welcher eine Rücksprache mit dem Forstamt
vorauszugehen hat, sind die Vorschriften in §. 4, letzter Absatz, der gegenwärtigen Ver-
fügung maßgebend.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die im vor-
stehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden.
§. 8
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel;
IP) auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten Vogelarten:
Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalken,
Uhus,
Würger (Neuntödter),
Kreuzschnäbel,
Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge),
Kernbeißer,
Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelhäher,
Nuß= oder Tannenhäher),
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