248
Zu 88. 75 und 84 des Reichsgesetzes.
g. 15.
Die Anmeldung des Anspruchs auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente
hat schriftlich oder zu Protokoll beim Oberamt, und zwar entweder unmittelbar oder
durch Vermittelung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, für im Dienste des
Staats beschäftigte Personen durch Vermittelung der ihnen vorgesetzten Dienststelle zu
erfolgen.
Zuständig ist in allen Fällen dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk der Wohnort des
Antragstellers liegt, gleichviel, welcher Versicherungsanstalt derselbe angehört oder zuletzt
angehört hat.
8. 16.
Zur Begründung des Anspruchs auf Bewilligung einer Rente sind regelmäßig fol-
gende Beweisstücke beizubringen:
a) bei dem Anspruch auf Invalidenrente:
1. die letzte Quittungskarte,
2. die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten (§. 103
Abs. 2 des Reichsgesetzes), sowie die etwa gemäß §. 6 des Reichsgesetzes ausgestellten
Bescheinigungen,
3. ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand, sowie sonstige Belege für die
Behauptung, daß der Nachsuchende dauernd erwerbsunfähig im Sinne des F. 9 des
Reichsgesetzes sei, oder daß diese Erwerbsunfähigkeit bereits während eines Jahres un-
unterbrochen angedauert hat und noch fortdauert (§. 10 des Reichsgesetzes),
4. im Falle der Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen der §§. 156 und 158
des Reichsgesetzes die Nachweise über die dortselbst bezeichneten Voraussetzungen der Ver-
minderung der Wartezeit;
b) bei dem Anspruch auf Altersrente:
1. die letzte Ouittungskarte,
2. die unter a Ziff. 2 bezeichneten Bescheinigungen,
3. eine standesamtliche Geburtsurkunde beziehungsweise ein Taufschein oder eine
sonstige Urkunde der zuständigen Behörde des Geburtsorts, durch welche der Nachweis
des vollendeten 70. Lebensjahres erbracht wird,