Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zu 88. 75 und 84 des Reichsgesetzes. 
g. 15. 
Die Anmeldung des Anspruchs auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente 
hat schriftlich oder zu Protokoll beim Oberamt, und zwar entweder unmittelbar oder 
durch Vermittelung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, für im Dienste des 
Staats beschäftigte Personen durch Vermittelung der ihnen vorgesetzten Dienststelle zu 
erfolgen. 
Zuständig ist in allen Fällen dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk der Wohnort des 
Antragstellers liegt, gleichviel, welcher Versicherungsanstalt derselbe angehört oder zuletzt 
angehört hat. 
8. 16. 
Zur Begründung des Anspruchs auf Bewilligung einer Rente sind regelmäßig fol- 
gende Beweisstücke beizubringen: 
a) bei dem Anspruch auf Invalidenrente: 
1. die letzte Quittungskarte, 
2. die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten (§. 103 
Abs. 2 des Reichsgesetzes), sowie die etwa gemäß §. 6 des Reichsgesetzes ausgestellten 
Bescheinigungen, 
3. ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand, sowie sonstige Belege für die 
Behauptung, daß der Nachsuchende dauernd erwerbsunfähig im Sinne des F. 9 des 
Reichsgesetzes sei, oder daß diese Erwerbsunfähigkeit bereits während eines Jahres un- 
unterbrochen angedauert hat und noch fortdauert (§. 10 des Reichsgesetzes), 
4. im Falle der Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen der §§. 156 und 158 
des Reichsgesetzes die Nachweise über die dortselbst bezeichneten Voraussetzungen der Ver- 
minderung der Wartezeit; 
b) bei dem Anspruch auf Altersrente: 
1. die letzte Ouittungskarte, 
2. die unter a Ziff. 2 bezeichneten Bescheinigungen, 
3. eine standesamtliche Geburtsurkunde beziehungsweise ein Taufschein oder eine 
sonstige Urkunde der zuständigen Behörde des Geburtsorts, durch welche der Nachweis 
des vollendeten 70. Lebensjahres erbracht wird,
	        
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