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4. im Falle der Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen der 88. 157 und 158
des Reichsgesetzes die Nachweise für die dortselbst bezeichneten Voraussetzungen der Ver-
minderung der Wartezeit.
Beweisurkunden, welche nicht von einer zum Deutschen Reich gehörenden öffentlichen
Behörde oder mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt sind, müssen durch
eine zuständige inländische öffentliche Behörde oder durch einen deutschen Gesandten oder
Konsul beglaubigt sein, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas Anderes bestimmt
ist (§. 161 des Gesetzes, Reichsgesetz vom 1. Mai 1878, Reichsgesetzblatt S. 89, Ver-
trag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie vom
25. Februar 1880, Reichsgesetzblatt 1881 S. 4 fg., Min. Verf. vom 3. März 1881, Reg.=
Blatt S. 15 fg.).
Wegen der Befreiung der erforderlichen Zeugnisse und Beglaubigungen von Ge-
bühren und Sporteln s. §. 140 des Reichsgesetzes und §. 74 gegenwärtiger Verfügung.
§. 17.
Soferne die zum Nachweis des erhobenen Anspruchs erforderlichen Belege nicht mit
dem Gesuch vorgelegt werden, hat das Oberamt die erforderlichen Ergänzungen anzu-
ordnen. Dabei ist den Betheiligten zur Erbringung der erforderlichen Nachweise nach
Thunlichkeit behilflich zu sein, wenn nicht der erhobene Anspruch sich ohne weiteres als
unbegründet darstellt.
Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein als offenbar unbegründet, so hat
das Oberamt den Betheiligten entsprechend zu belehren und ihm die Zurückziehung des
Gesuchs anheimzugeben. Wenn er aber gleichwohl auf dem Gesuch beharrt, so ist letzteres
weiter zu behandeln.
Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat das Oberamt auch
von sich aus über die Frage, ob der Gesuchsteller als dauernd erwerbsunfähig im Sinne
des §. 9 des Reichsgesetzes anzusehen, oder wenigstens schon während eines Jahres un-
unterbrochen erwerbsunfähig ist (§. 10 des Reichsgesetzes), nähere Erhebungen zu pflegen.
Geeigneten Falls kann eine Aeußerung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung oder
der Armenbehörde über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Erwerbsthätigkeit
des Gesuchstellers, eingeholt werden.
Wenn der Gesuchsteller im Dienste des Staats beschäftigt ist und dessen Gesuch nicht
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