Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienststelle vorgelegt wurde, so ist die letztere über 
das Gesuch zu vernehmen. 
Wenn von der Versicherungsanstalt im Bezirk ein Vertrauensarzt für Begutachtung 
der Gesuche um Invalidenrenten aufgestellt ist, so ist dieser Arzt in der Regel zur Begut- 
achtung des Gesuchs zu veranlassen. Die Vernehmung des Oberamtsarztes über die 
Frage der Erwerbsunfähigkeit des Gesuchsstellers ist dem Ermessen des Oberamts an- 
heimgestellt. Soweit für Staatsbetriebe (Eisenbahnen, Posten rc.) besondere Aerzte be- 
stellt sind, genügt bei Invalidirungsgesuchen der in diesen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen in der Regel die Begutachtung durch diese Aerzte. 
z. 18 
Gehört der um eine Invalidenrente Nachsuchende einer Orts-(Bezirks-), Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse an, so ist dem 
Vorstand, gehört er einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung 
an, so ist der Verwaltung dieser Kassen von dem gestellten Gesuch Kenntniß und unter 
Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Aeußerung über dasselbe zu geben, 
sofern eine solche Aeußerung dem Gesuche nicht schon beigelegt ist. 
z. 19. 
Ueber die Gesuche um Bewilligung einer Invalidenrente hat das Oberamt ferner 
die für den Wohnort des Gesuchstellers aufgestellten Vertrauensmänner, und zwar min- 
destens je 1 Arbeitgeber und 1 Versicherten, entweder mündlich zu Protokoll zu vernehmen 
oder vernehmen zu lassen, oder zu schriftlicher Aeußerung binnen angemessener Frist zu 
veranlassen. Die Berufung auswärts wohnender Vertrauensmänner an den Oberamtssitz 
behufs ihrer Vernehmung ist in der Regel wegen der Kosten zu vermeiden. 
8. 20. 
Es ist darauf zu achten, ob der Antragsteller nicht bereits früher ein Gesuch um 
Bewilligung von Invalidenrente angebracht hat und etwa §. 84 des Reichsgesetzes An- 
wendung zu finden hat. 
Wohnt der Gesuchsteller noch nicht ein Jahr im Oberamtsbezirk, so ist je nach den 
Umständen hiewegen bei der Behörde seines früheren Wohnorts Erkundigung einzuziehen. 
Dem Nachweis der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 84 des Reichs- 
gesetzes steht der Nachweis einer bereits während eines Jahres ununterbrochen andauernden 
Erwerbsunfähigkeit (§. 10 des Reichsgesetzes) gleich.
	        
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