Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die Zurückweisung des vorzeitig wiederholten Antrags hat mündlich zu Protokoll 
oder durch schriftlichen Bescheid mit der Belehrung darüber, daß ein Rechtsmittel nicht 
zusteht, zu erfolgen. 
§. 21. 
Die Instruirung der Gesuche ist thunlichst zu beschleunigen. 
Dem Vorstand der Versicherungsanstalt, au welche ausweislich der QOuittungskarte 
zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, sind mit dem Gesuche und dessen Belegen auch 
die Akten über die vom Oberamt gepflogenen Erhebungen, Vernehmungen u. dgl. zu 
übersenden. Die Rückgabe dieser Aktenstücke an das Oberamt kann nicht verlangt werden. 
§. 22. 
Für die dem Oberamt gemäß §. 75 Abs. 1 des Reichsgesetzes und vorstehender 
§§. 15—20 von Amtswegen obliegende Instruirung der Gesuche findet ein Kostenersatz 
seitens der Versicherungsanstalt nicht statt. 
Hinsichtlich der nach §. 75 Abs. 2 des Gesetzes der Versicherungsanstalt zur Last 
fallenden Kosten weiterer vom Vorstand derselben veranlaßten Erhebungen sind die Be- 
stimmungen des §. 141 Abs. 2 des Reichsgesetzes maßgebend. 
Die von den Vertrauensmännern übergebenen Liquidationen der ihnen nach §. 58 
des Reichsgesetzes beziehungsweise dem Statut der Versicherungsanstalt gebührenden Ver- 
gütungen sind vom Oberamt hinsichtlich der angegebenen Dauer der Dienstleistungen und 
Ortsentfernungen zu prüfen und zu bescheinigen und dem Vorstand der Versicherungs- 
anstalt mit den Akten vorzulegen. 
§. 23. 
Die von dem Oberamt nach §. 75 Abs. 1 des Reichsgesetzes abzugebende gutächtliche 
Aeußerung braucht sich auf eine Berechnung des Betrags der Rente nicht zu erstrecken, 
hat sich aber im Uebrigen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs überhaupt und 
über die Grundlagen für deren Feststellung auszusprechen. 
Zu §. 85 des Reichsgesetzes. 
S. 24. 
Anträge einer Versicherungsanstalt auf Entziehung einer Rente sind von dem Ober- 
amt, in dessen Bezirk der Reutenempfänger wohnt, zu instruiren und mit gutächtlicher
	        
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