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Die Zurückweisung des vorzeitig wiederholten Antrags hat mündlich zu Protokoll
oder durch schriftlichen Bescheid mit der Belehrung darüber, daß ein Rechtsmittel nicht
zusteht, zu erfolgen.
§. 21.
Die Instruirung der Gesuche ist thunlichst zu beschleunigen.
Dem Vorstand der Versicherungsanstalt, au welche ausweislich der QOuittungskarte
zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, sind mit dem Gesuche und dessen Belegen auch
die Akten über die vom Oberamt gepflogenen Erhebungen, Vernehmungen u. dgl. zu
übersenden. Die Rückgabe dieser Aktenstücke an das Oberamt kann nicht verlangt werden.
§. 22.
Für die dem Oberamt gemäß §. 75 Abs. 1 des Reichsgesetzes und vorstehender
§§. 15—20 von Amtswegen obliegende Instruirung der Gesuche findet ein Kostenersatz
seitens der Versicherungsanstalt nicht statt.
Hinsichtlich der nach §. 75 Abs. 2 des Gesetzes der Versicherungsanstalt zur Last
fallenden Kosten weiterer vom Vorstand derselben veranlaßten Erhebungen sind die Be-
stimmungen des §. 141 Abs. 2 des Reichsgesetzes maßgebend.
Die von den Vertrauensmännern übergebenen Liquidationen der ihnen nach §. 58
des Reichsgesetzes beziehungsweise dem Statut der Versicherungsanstalt gebührenden Ver-
gütungen sind vom Oberamt hinsichtlich der angegebenen Dauer der Dienstleistungen und
Ortsentfernungen zu prüfen und zu bescheinigen und dem Vorstand der Versicherungs-
anstalt mit den Akten vorzulegen.
§. 23.
Die von dem Oberamt nach §. 75 Abs. 1 des Reichsgesetzes abzugebende gutächtliche
Aeußerung braucht sich auf eine Berechnung des Betrags der Rente nicht zu erstrecken,
hat sich aber im Uebrigen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs überhaupt und
über die Grundlagen für deren Feststellung auszusprechen.
Zu §. 85 des Reichsgesetzes.
S. 24.
Anträge einer Versicherungsanstalt auf Entziehung einer Rente sind von dem Ober-
amt, in dessen Bezirk der Reutenempfänger wohnt, zu instruiren und mit gutächtlicher