Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Aeußerung dem Vorstand der Versicherungsanstalt, welche die Rente bewilligt hat, zu 
übersenden. 
Auf das Verfahren der Oberämter finden die Bestimmungen des §. 17 Abs. 3 bis 5, 
§§. 18, 19, 21 und 22 dieser Verfügung entsprechende Anwendung. 
Zu §. 95 des Reichsgesetzes. 
Wenn in den Fällen der §§. 30 und 31 des Reichsgesetzes ein Anspruch auf Er- 
stattung von Beiträgen nach §. 95 des Reichsgesetzes bei dem Vorstand der Württem- 
bergischen Versicherungsanstalt geltend gemacht werden will, so kann derselbe auch bei den 
Bezirksvertretern oder Vertrauensmännern der Versicherungsanstalt angebracht werden. 
In den Fällen des §. 30 des Reichsgesetzes hat die Antragstellerin die letzte QOuit- 
tungskarte, die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Quittungskarten und eine 
Heirathsurkunde, in den Fällen des §. 31 haben die Antragsteller die letzte Quittungs- 
karte des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise der verstorbenen Mutter und eine 
Sterbeurkunde beizubringen. 
Zu §§. 83 und 86 des Reichsgesetzes. 
S. 26. 
Die endgiltigen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Invaliden= und 
Altersrenten, desgleichen Entscheidungen über die Entziehung einer Rente sind von den 
Oberämtern der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Antrag- 
steller wohnt, und wenn der Antragsteller im Dienste des Staats beschäftigt ist, auch der 
demselben vorgesetzten Dienststelle, welche sich über das Gesuch geäußert hat, mitzutheilen 
(§§. 83 und 86 des Reichsgesetzes). 
. 27. 
Die Oberämter haben über alle bei ihnen gestellten Anträge auf Bewilligung von 
Invaliden- und Altersrenten, sowie auf Entziehung von Renten je für ein Kalenderjahr 
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, welches enthält: 
1. Nummer des Antrags, 
2. Datum des Einlaufs des Antrags, 
3. Name, Stand (Beruf, Beschäftigung) und Wohnort des Versicherten,
	        
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