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Zu 8. 115 des Reichsgesetzes.
8. 58.
Sowohl zur Erleichterung des Einzugsgeschäfts als zur Sicherung der Onittungs-
karten gegen Verlust oder Beschädigung derselben haben die die Beiträge einziehenden
Stellen den Versicherten anheimzustellen, ihre Ouittungskarten gemäß §. 115 des Reichs-
gesetzes bei der einziehenden Stelle zu hinterlegen. Auf Verlangen ist die hinterlegte
Onittungskarte dem Versicherten zur Einsichtnahme vorzulegen oder zurückzugeben (§. 108
Abs. 2 des Reichsgesetzes).
Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Krankenkassenorgane und die
Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die bei ihnen hinterlegten OQuittungskarten in
einer gegen Beschädigung entsprechend sichernden Weise aufbewahren.
Zu §§. 117—120 des Reichsgesetzes.
§. 59.
Für Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, dürfen Ouittungskarten nur
dann ausgestellt und in bereits ausgestellte Karten Beitragsmarken nur dann eingeklebt
werden, wenn sie gesetzlich zur Versicherung berechtigt sind. Diese Berechtigung kommt
nur zu:
1. denjenigen, welche früher in einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäf-
tigung gestanden haben oder in zulässiger Weise freiwillig versichert waren und das Ver-
sicherungsverhältniß fortsetzen wollen (§. 117 des Reichsgesetzes),
2. denjenigen Betriebsunternehmern, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn-
arbeiter beschäftigen, und den Hausgewerbetreibenden im Sinne des §. 2 Abs. 1 Ziff. 2
des Reichsgesetzes, wenn diese Personen das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
nicht im Sinne des §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind
(§. 8 des Reichsgesetzes),
den unter Ziff. 2 genannten Personen unter der Voraussetzung, daß sie nicht durch
Bundesrathsbeschluß gemäß §. 2 des Reichsgesetzes der Versicherungspflicht unterworfen sind.
Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung wird empfohlen, auf Ersuchen der
Betheiligten die behufs der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden Beiträge zu den üb-
lichen Terminen einzuziehen und die entsprechenden Marken beziehungsweise Doppelmarken
in die Quittungskarten dieser Versicherten einzukleben.