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8. 60.
Die Entwerthung der Marken und Zusatzmarken beziehungsweise der an deren Stelle
tretenden Doppelmarken bei der freiwilligen Versicherung (§. 117 Abs. 4 des Reichs-
gesetzes) erfolgt durch die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nach den dießbezüg-
lichen Vorschriften des Bundesraths.
Hiebei ist Kontrole darüber zu üben, ob die betreffenden Personen zur Theilnahme
an der Versicherung berechtigt sind, ob sie die vorschriftsmäßigen Doppelmarken der Lohn-
klasse II beibringen oder, wenn sie nur die einfachen Marken beibringen, ob die in §. 118
oder §F. 119 des Reichsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen der Befreiung von der Ver-
pflichtung zur Beibringung von Zusatzmarken vorliegen. Ergibt sich hiebei, daß der Be-
theiligte zur Versicherung nicht berechtigt ist, oder daß ungerechtfertigter Weise einfache
Marken statt Doppelmarken verwendet worden sind, so sind die verwendeten Marken
durch einen Ungiltigkeitsvermerk zu vernichten. Entrichtet in letzterem Falle der Bethei-
ligte das Mehr des Werths der Doppelmarke über den Werth der unrichtiger Weise ver-
wendeten einfachen Marke, so ist ihm für die vernichtete Marke die Doppelmarke in die
Ouittungskarte einzukleben. Streitigkeiten, welche sich bei diesem Anlaß ergeben, sind
nach §. 122 des Reichsgesetzes zur Entscheidung zu bringen.
Zu §. 121 des Reichsgesetzes.
S. 61.
Zufolge Beschlusses des Bundesraths vom 16. Mai 1890 wird von der besonderen
Herstellung der Zusatzmarken des Reichs (F. 121 des Reichsgesetzes) abgesehen und statt
dessen für jede Versicherungsanstalt eine Doppelmarke hergestellt, welche die Zusatzmarke
mit einer Marke der Lohnklasse II verbindet (Bekanntmachung vom 14. Juni 1890, Cen-
tralblatt für das Deutsche Reich S. 175). Bei der freiwilligen Versicherung sind also
insoweit, als nicht Befreiung von der Beibringung von Zusatzmarken Platz greift (§§. 118
und 119 des Reichsgesetzes), zur Entrichtung der Beiträge statt der gewöhnlichen Marken
Doppelmarken zu verwenden.
Bezüglich des Verkaufs dieser Marken vgl. §. 28 gegenwärtiger Verfügung.