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die alte Quittungskarte einzuziehen und dem Vertreter der Versicherungsanstalt zu über-
geben und denselben zur sofortigen Ertheilung einer neuen Quittungskarte an den Be—
theiligten mit Uebertragung der gültigen Einträge der alten Karte anzuhalten. Auf
diese Uebertragung finden die Bestimmungen des §. 36 gegenwärtiger Verfügung An-
wendung.
Zu §. 126 des Reichsgesetzes.
F. 66.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Oberämtern die mit der Kontrole im
Bezirk betrauten Organe der Versicherungsanstalt anzuzeigen und deren Namen im Amts-
blatt des Bezirks bekannt zu machen.
Auf die nach §. 126 Abs. 2 von den Oberämtern oder Ortsvorstehern (§. 1 dieser
Verfügung) zu verhängenden Geldstrafen finden die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3—6
des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) über Ungehorsamsstrafen ent-
sprechende Anwendung.
Wegen des Strafbezugsrechts ist §. 145 Abs. 2 des Reichsgesetzes zu beachten.
Zu §. 127 des Reichsgesetzes.
S. 67.
Wenn die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten mit der Einzugsstelle oder dem
Vertreter der Versicherungsanstalt darüber einig sind, daß die Berichtigung einer Ouit-
tungskarte stattzufinden hat, weil Marken von zu hohem oder zu niederem Werthe ver-
wendet worden sind oder Beiträge überhaupt nicht hätten erhoben werden sollen, so hat
die Berichtigung unter entsprechender Anwendung der in §. 65 dieser Verfügung ge-
gebenen Weisungen mit der Maßgabe zu erfolgen, daß ein Einschreiten des Oberamts
nicht stattfindet und die Einzugsstelle oder der Vertreter der Versicherungsanstalt die Ver-
nichtung der Marken selbst vornimmt. Ist die berichtigte Ouittungskarte bereits auf-
gerechnet, so ist auch die Berichtigung der Aufrechnung und der über dieselbe ertheilten
Bescheinigung durch den Vertreter der Versicherungsanstalt oder die Ortsbehörde, welche
die Aufrechnung gemacht, herbeizuführen.