Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zu 8. 128 des Reichsgesetzes. 
8. 68. 
Die nach 8. 128 des Reichsgesetzes von den Oberämtern zu treffenden Entscheidungen 
über Beschwerden sind dem Beschwerdeführer entweder schriftlich oder zu Protokoll mit 
der Belehrung darüber zu eröffnen, daß ein Rechtsmittel gegen dieselben nicht zusteht. 
Bezüglich der Beitreibung der auferlegten Kontrolkosten gelten die Bestimmungen 
des 8. 72 dieser Verfügung. 
Zu 8. 129 des Reichsgesetzes. 
S. 69. 
Die Jahresrechnung der Versicherungsanstalt ist nach deren Prüfung durch den Aus- 
schuß mit dem Protokoll über das Ergebniß dieser Prüfung dem Landes-Versicherungsamt 
vorzulegen. Das Landes-Versicherungsamt hat die Rechnung einer sochlichen und wenig- 
stens stichprobeweise auch einer rechnerischen Prüfung zu unterziehen und nach Erörterung 
vorgefundener Anstände über die Genehmigung Beschluß zu fassen. Ein Sportelansatz 
findet nicht statt. 
Zu §. 134 Abs. 4 des Reichsgesetzes. 
S. 70. 
In Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landes-Ver- 
sicherungsamts bei Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Juvali- 
ditäts= und Altersversicherung finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 
19. Dezember 1887 (Reg. Blatt S. 190) entsprechende Anwendung. 
Zu §. 135 des Reichsgesetzes. 
S. 71. 
Die Krankenpflegeversicherung des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt 
S. 413) gilt als landesrechtliche Einrichtung im Sinne des §. 135 des Reichsgesetzes. 
Zu §. 137 des Reichsgesetzes. 
S. 72. 
Die Beitreibung von Rückständen und der in die Kasse der Versicherungsanstalt 
fließenden Strafen (§. 137 des Reichsgesetzes), sowie der nach §. 128 des Reichsgesetzes
	        
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