Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zu 8. 140 des Reichsgesetzes. 
8. 74. 
Durch §. 140 des Reichsgesetzes wird insbesondere auch die Erhebung von Sporteln 
und Gebühren der Oberämter, Gemeindebehörden, Standesämter u. s. w. für Zeugnisse, 
Registerauszüge u. dgl., sowie für die Beglaubigung von Vollmachten, von Zeugnissen 
und Bescheinigungen von Aerzten, Arbeitgebern rc. ausgeschlossen, soferne diese Urkunden 
behufs der Erwirkung von Invaliden= oder Altersrenten oder sonst zur Begründung oder 
Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und 
den Arbeitgebern oder Versicherten anderseits ausgestellt beziehungsweise beglaubigt werden. 
Dagegen bezieht sich §. 140 nicht auf die Gebühren für nicht-amtliche Zeugnisse, 
z. B. von Aerzten. « « . . 
Zu §. 141 des Reichsgesetzes. 
S. 75. 
Behufs der Kontrole über die Entrichtung beziehungsweise den Einzug der Beiträge 
haben die Ortspolizeibehörden den Organen der Versicherungsanstalt und der Krankenkassen, 
sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung auf Verlangen die Einsichtnahme 
der bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen (K. Verordnung vom 6. August 1872, 
Reg. Blatt S. 275) zu gestatten. 
Zu §. 146 des Reichsgesetzes. 
S. 76. 
Als Unterlassung der Verwendung der vorgeschriebenen Zusatzmarken im Sinne des 
§. 146 des Reichsgesetzes gilt in Hinblick auf das in §. 61 gegenwärtiger Verfügung 
Bemerkte die Verwendung der einfachen Marken statt der Doppelmarken zur Entrichtung 
der Beiträge bei der Selbstversicherung oder freiwilligen Versicherung (§8§. 8 und 117 
des Reichsgesetzes) mit Ausnahme der in 88. 118 und 119 des Reichsgesetzes bezeich- 
neten Fälle. 
Auf die Beschwerde gegen die nach §. 146 von den Oberämtern verhängten Ord- 
nungsstrafen finden die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. August 
1879 (Reg. Blatt S. 153) entsprechende Anwendung (Art. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 
1890, Reg. Blatt S. 87).
	        
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