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In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen ist §. 145 des Reichsgesetzes zu
beachten.
Zu §§. 146—155 des Reichsgesetzes.
S. 77.
Wenn die mit dem Einzug der Beiträge betrauten Organe der Krankenkassen von
einer der in §§. 116—155 mit Strafe bedrohten Handlungen Kenntniß erhalten, so haben
sie hievon dem für den betreffenden Bezirk aufgestellten Bezirksvertreter der Versicherungs-
anstalt oder der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung Mittheilung zu machen. Diesen
liegt es ob, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Verfehlungen entweder sofort oder
nach Benehmen mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt die weitere Anzeige, und zwar
in den Fällen der §§. 116 und 155 an das Oberamt, in den übrigen Fällen an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Zu §§. 156—161 des Reichsgesetzes.
8. 7s.
Bezüglich der Beschaffung der erforderlichen Nachweise zur Geltendmachung der aus
den Uebergangsbestimmungen der §§. 156—158 des Reichsgesetzes sich ergebenden Vor-
theile wird auf die Ministerial-Erlasse vom 18. Jannar und 28. März 1890 (Amtsblatt
des Ministeriums des Innern S. 18 fg. und 97 fg.) verwiesen.
Zur Ertheilung von Bescheinigungen über Arbeits= und Dienstverhältnisse und zur
Beglaubigung derartiger von Arbeitgebern oder Dienstherren ausgestellter Bescheinigungen
sind auch fernerhin sowohl die Ortsvorsteher als die Oberämter zuständig.
Zur Beglaubigung der von Behörden an ihre Bedienstete oder ehemalige Bedienstete
ertheilten Bescheinigungen über Arbeits= oder Dienstverhältnisse genügt die Beidrückung
des Dienstsiegels der betreffenden Behörde.
Wegen der Befreiung solcher Urkunden von Sporteln und Gebühren vgl. 8. 74
gegenwärtiger Verfügung.
§. 79.
Die Versicherten können die Bescheinigungen und Nachweise über Beschäftigungen
und Krankheitszeiten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes fallen
und auf die Wartezeit gemäß §. 156 fg. des Reichsgesetzes in Anrechnung kommen, be-