Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

277 
In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen ist §. 145 des Reichsgesetzes zu 
beachten. 
Zu §§. 146—155 des Reichsgesetzes. 
S. 77. 
Wenn die mit dem Einzug der Beiträge betrauten Organe der Krankenkassen von 
einer der in §§. 116—155 mit Strafe bedrohten Handlungen Kenntniß erhalten, so haben 
sie hievon dem für den betreffenden Bezirk aufgestellten Bezirksvertreter der Versicherungs- 
anstalt oder der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung Mittheilung zu machen. Diesen 
liegt es ob, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Verfehlungen entweder sofort oder 
nach Benehmen mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt die weitere Anzeige, und zwar 
in den Fällen der §§. 116 und 155 an das Oberamt, in den übrigen Fällen an die 
Staatsanwaltschaft zu erstatten. 
Zu §§. 156—161 des Reichsgesetzes. 
8. 7s. 
Bezüglich der Beschaffung der erforderlichen Nachweise zur Geltendmachung der aus 
den Uebergangsbestimmungen der §§. 156—158 des Reichsgesetzes sich ergebenden Vor- 
theile wird auf die Ministerial-Erlasse vom 18. Jannar und 28. März 1890 (Amtsblatt 
des Ministeriums des Innern S. 18 fg. und 97 fg.) verwiesen. 
Zur Ertheilung von Bescheinigungen über Arbeits= und Dienstverhältnisse und zur 
Beglaubigung derartiger von Arbeitgebern oder Dienstherren ausgestellter Bescheinigungen 
sind auch fernerhin sowohl die Ortsvorsteher als die Oberämter zuständig. 
Zur Beglaubigung der von Behörden an ihre Bedienstete oder ehemalige Bedienstete 
ertheilten Bescheinigungen über Arbeits= oder Dienstverhältnisse genügt die Beidrückung 
des Dienstsiegels der betreffenden Behörde. 
Wegen der Befreiung solcher Urkunden von Sporteln und Gebühren vgl. 8. 74 
gegenwärtiger Verfügung. 
§. 79. 
Die Versicherten können die Bescheinigungen und Nachweise über Beschäftigungen 
und Krankheitszeiten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes fallen 
und auf die Wartezeit gemäß §. 156 fg. des Reichsgesetzes in Anrechnung kommen, be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.