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Vorstand der letzteren (Kameralverwalter, Steuerkommissär) künftig dem Oberamt zur
Vormerkung in den zur Ausstellung kommenden Wandergewerbescheinen mitzutheilen.
4) Vom 1. Januar 1891 an haben die steuerpflichtigen, in das Ortsgewerbekataster
aufgenommenen inländischen Hausirgewerbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins
nicht bedürfen), während der Ausübung des Gewerbebetriebes ein von dem Ortsvor-
steher auszustellendes Zeugniß mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur
Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeindesteuer unter Angabe des Steuerkapitals und
der auf dasselbe entfallenden Staatsgewerbesteuer beurkundet ist (Steuerzeugniß).
5) In den Fällen, in welchen im Laufe des Steuerjahres die Staatssteuer wegen
Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen (siehe §. 3) erhöht wird, ist von dem Bezirks-
oder Ortssteuerbeamten in dem Wandergewerbeschein, oder Gewerbesteuerschein, oder Steuer-
zeugniß (Ziffer 4) das neue Steuerkapital und die neue Staatssteuer in nachstehender
Form zu beurkunden:
„Wegen Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen ist mit Wirkung vom
an
das Steuerkapital auf — . . . . .. 4
und die Staatsgewerbesteuer auf 5 ##59#V
festgestellt worden.
(Ort) dern Bezirkssteueramt
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*) Anmerkung.
Nach §. 59 der Reichsgewerbeordnung und §. 62 Abs. 2 der angeführten Vollziehungsverfügung bedarf
von den inländischen Hausirgewerbetreibenden eines Wandergewerbescheins nicht:
a) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der
Geflügel= und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagb und Fischerei feilbietet;
b) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte
Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen,
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;
D) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu
Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;
d) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder auderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet;
e) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letzteres jedoch mit Ausnahme von Wildpret und Fischen, in der
Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben feilbietet.