Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

283 
Vorstand der letzteren (Kameralverwalter, Steuerkommissär) künftig dem Oberamt zur 
Vormerkung in den zur Ausstellung kommenden Wandergewerbescheinen mitzutheilen. 
4) Vom 1. Januar 1891 an haben die steuerpflichtigen, in das Ortsgewerbekataster 
aufgenommenen inländischen Hausirgewerbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins 
nicht bedürfen), während der Ausübung des Gewerbebetriebes ein von dem Ortsvor- 
steher auszustellendes Zeugniß mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur 
Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeindesteuer unter Angabe des Steuerkapitals und 
der auf dasselbe entfallenden Staatsgewerbesteuer beurkundet ist (Steuerzeugniß). 
5) In den Fällen, in welchen im Laufe des Steuerjahres die Staatssteuer wegen 
Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen (siehe §. 3) erhöht wird, ist von dem Bezirks- 
oder Ortssteuerbeamten in dem Wandergewerbeschein, oder Gewerbesteuerschein, oder Steuer- 
zeugniß (Ziffer 4) das neue Steuerkapital und die neue Staatssteuer in nachstehender 
Form zu beurkunden: 
„Wegen Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen ist mit Wirkung vom 
an 
das Steuerkapital auf — . . . . .. 4 
und die Staatsgewerbesteuer auf 5 ##59#V 
festgestellt worden. 
(Ort) dern Bezirkssteueramt 
222e2222222 
EEIEEIIIEIIIIE 
*) Anmerkung. 
Nach §. 59 der Reichsgewerbeordnung und §. 62 Abs. 2 der angeführten Vollziehungsverfügung bedarf 
von den inländischen Hausirgewerbetreibenden eines Wandergewerbescheins nicht: 
a) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der 
Geflügel= und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagb und Fischerei feilbietet; 
b) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte 
Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, 
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet; 
D) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu 
Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet; 
d) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder auderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet; 
e) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letzteres jedoch mit Ausnahme von Wildpret und Fischen, in der 
Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben feilbietet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.