Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

284 
6) Bei der wiederholten Einschätzung solcher nicht in Württemberg wohnenden Hausir- 
gewerbetreibenden, welche ihren Gewerbebetrieb über die Zeit der vorhergegangenen 
Einschätzung ausdehnen, sind von dem Bezirks= oder Ortssteueramt die abgelaufenen 
Gewerbesteuerscheine vor Aushändigung der neuen den Inhabern abzunehmen und zurück- 
zubehalten. 
8. 9. 
Die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark in einem Oberamts- 
bezirk eingeschätzten Hausirgewerbetreibenden sind verpflichtet, in jedem an deren Oberamts- 
bezirke, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn 
des Betriebes von diesem Vorhaben und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt 
fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen 
Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich 
oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung 
ihres Betriebes und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den 
Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugniß der Ortsbehörde (§. 8 
Ziffer 4) auszuweisen. 
Von dem Amtepfleger oder Gemeindepfleger (im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart 
von dem städtischen Steuereinnehmer) ist die Prüfung dieser Urkunden vorzunehmen und 
— falls sich hiebei kein Anstand ergibt — für die Amtskörperschaft die unter Beachtung 
der nachfolgenden Vorschriften anzusetzende Ausdehnungsabgabe zu erheben: 
a. Die Ausdehnungsabgabe ist auf den fünften Theil des in den Urkunden über die 
Beiziehung zur Staatsgewerbestener eingetragenen Staatssteuerbetrags — wobei 
Bruchtheile von Pfennigen außer Ansatz bleiben —, mindestens aber auf 40 
Pfennig festzusetzen. 
Bei denjenigen Hausirgewerbetreibenden, welche beim Beginn des Steuerjahrs 
von der Bezirksschätzungskommission zur Staatssteuer einzuschätzen sind, ist in- 
solange, als diese Einschätzung noch nicht vollzogen ist, für die Ansetzung der Aus- 
dehnungsabgabe der Jahresbetrag der Staatsgewerbesteuer aus dem zuletzt fest- 
gestellten Steuerkapital oder, wenn der Betrieb auf einen Zeitraum von nicht mehr 
als 14 oder 30 Tagen erstreckt werden will, gemäß Art. 99 Ziff. 5 Abs. 3 des 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.