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6) Bei der wiederholten Einschätzung solcher nicht in Württemberg wohnenden Hausir-
gewerbetreibenden, welche ihren Gewerbebetrieb über die Zeit der vorhergegangenen
Einschätzung ausdehnen, sind von dem Bezirks= oder Ortssteueramt die abgelaufenen
Gewerbesteuerscheine vor Aushändigung der neuen den Inhabern abzunehmen und zurück-
zubehalten.
8. 9.
Die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark in einem Oberamts-
bezirk eingeschätzten Hausirgewerbetreibenden sind verpflichtet, in jedem an deren Oberamts-
bezirke, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn
des Betriebes von diesem Vorhaben und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt
fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen
Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich
oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung
ihres Betriebes und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den
Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugniß der Ortsbehörde (§. 8
Ziffer 4) auszuweisen.
Von dem Amtepfleger oder Gemeindepfleger (im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart
von dem städtischen Steuereinnehmer) ist die Prüfung dieser Urkunden vorzunehmen und
— falls sich hiebei kein Anstand ergibt — für die Amtskörperschaft die unter Beachtung
der nachfolgenden Vorschriften anzusetzende Ausdehnungsabgabe zu erheben:
a. Die Ausdehnungsabgabe ist auf den fünften Theil des in den Urkunden über die
Beiziehung zur Staatsgewerbestener eingetragenen Staatssteuerbetrags — wobei
Bruchtheile von Pfennigen außer Ansatz bleiben —, mindestens aber auf 40
Pfennig festzusetzen.
Bei denjenigen Hausirgewerbetreibenden, welche beim Beginn des Steuerjahrs
von der Bezirksschätzungskommission zur Staatssteuer einzuschätzen sind, ist in-
solange, als diese Einschätzung noch nicht vollzogen ist, für die Ansetzung der Aus-
dehnungsabgabe der Jahresbetrag der Staatsgewerbesteuer aus dem zuletzt fest-
gestellten Steuerkapital oder, wenn der Betrieb auf einen Zeitraum von nicht mehr
als 14 oder 30 Tagen erstreckt werden will, gemäß Art. 99 Ziff. 5 Abs. 3 des
S