Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

303 
  
Betrag der 
für jede angefangene 
bhalbe 
  
  
Gefahrenklasse Lohn-Prozente, 
des welche als Prämie des in Betracht 
berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarifs. zu entrichten sind. konmenden Lobnes 
rämie. 
Gefahrenklasse D. Oso. Pfennig. 
Verfertiger grober Steinwaaren, Steinmetzen ohne Steinbrüche 
und Steinbrecher und ohne Schwemnmstteinfabrikation, 
Zimmerer einschließlich Mühlenbau und Schiffsbau in Holz, 
Bauschreiner (Tischler) und Einsetzer, Schlosser und An- 
schläger, Anbringung und Abnahme von Wetter-Rouleaux 
(Marquisen und Jalousien) 3 1½ 
Gefahrenklasse E. 
Einrichter von Gas= und Wasseranlagen, Betriebe für Blitz= 
ableiter-Anbringung,-Abnahme,-Verlegung und Neparatur, 
Steinbrecher, Kanal-, Strom= und Teicharbeiter 3½ 1¾ 
Gefahrenklasse F. 
Dachdecker, Brunnenmacher 4 2 
  
Für alle im vorstehenden Prämientarif nicht klassifizirten Bauarbeiten ist der Prämien- 
satz der vorstehenden Klasse 1) mit 1½ Pfennig für jede angefangene halbe Mark des 
in Betracht kommenden Lohnes maßgebend. 
Festgesetzt gemäß §. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287). 
Stuttgart, den 28. November 1890. 
Gesehen: 
Der Staatsminister des Junnern: 
Schmid. 
K. Landes-Versicherungsamt: 
Baetzner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.