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II.
Die Oberämter und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden angewiesen:
1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen,
sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regel-
mäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig zu behandeln,
2) die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und
ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen,
als Betriebsunternehmer zu behandeln.
Stuttgart, den 3. Dezember 1890.
Schmid.
Aulage. —
Bekanntinachung.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Neichsgesetzblatt S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. No-
vember 1890
I. über. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betressend die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni
1889 (Neichsgesetzblatt S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112,
114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht
(§. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten,
a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber