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S. 3.
Sämmtliche in der Anlage I zum Arzneibuch aufgeführten Reagentien und volu-
metrischen Flüssigkeiten sind in jeder Apotheke, einschließlich der Filialapotheken, sowie
in jeder Dispensiranstalt in vorgeschriebener Beschaffenheit und geeigneter Zusammen-
stellung vorräthig zu halten. 8.4
Ein für die Bereitung von Fluidextrakten dienender Perkolator aus Glas oder Por-
zellan ist in jeder selbständigen Apotheke vorräthig zu halten.
S. 5.
Soferne in den Apotheken einschließlich der Filialapotheken unter Beachtung der
Vorschriften in §. 30 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die
Einrichtung und den Betrieb der Apotheken rc. (Reg. Blatt S. 305), Rohstoffe oder
Präparate zum Gebrauch für Thiere oder für technische Zwecke in geringerer als der
durch das Arzneibuch geforderten Güte vorräthig gehalten werden, müssen diese Rohstoffe
oder Präparate in der Officin der Apotheke auch in der von dem Arzneibuch geforderten
Beschaffenheit vorräthig sein. s6
Die Bezeichnung Anlisebrinum und Acidum pyrogallicum auf den Arzneibehältern
ist sofort in Acelanilidum und Pyrogallolum umzuändern. Im übrigen sind bei jeder
Neuanschaffung von Behältern oder Erneuerung der Signatur derselben die Bezeichnungen
des Arzneibuchs anzuwenden. 5
Die Ministerialverfügung vom 16. Dezember 1882, betreffend die Einführung der
Pharmacopeea germanica editio allera (Reg. Blatt S. 483), sowie §. 29 Abs. 1 der
Ministerialverfügung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken rc. vom
1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 305), sind aufgehoben. §. 29 dieser Ministerialverfügung
erhält folgenden Wortlaut: Zur Vorräthighaltung der in dem Arzueibuch aufgeführten
oder anderer in demselben nicht enthaltener Mittel sind die Besitzer oder Vorstände von
Apotheken insoweit verpflichtet, als diese Mittel von dem approbirten Heilpersonal des
Orts, in welchem sich die Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung desselben ver-
ordnet werden.