Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

8. 1. 
g. 2. 
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Allgemeine Bestimmungen. 
Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1891 in Wirksamkeit. 
Wenn in der Tade der Preis für einzelne Gewichtspositionen nicht ausgesctzt ist, so 
findet die Berechnung in folgender Weise statt: 
a. Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt nach der niedrigsten Tax- 
position (z. B. 1 Gramm Crocus = 50 Pf., daher 0,5 Grm. = 25 Pf., 0,1 Grm. = 5 Pf.). 
b. Bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der Weisc berechnet, dass für 
1 Grm. das achtfache von 0,1 Grm., für 10 Grm. das achtfache von 1 Grm., für 100 Grm. 
das achtfache von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von 100 Grm. genommen 
wird (z. B. 10 Grm. Acid. sulfur. dil. = 5 Pf., 100 Grm. = 40 Pf., 500 Grm. = 10 Pff.). 
Ist in der Taxe der Preis für eine Stückzahl oder für eine Anzahl von Quadrat- 
centimetern ausgesetzt, so wird für das zehnfache der in der Tase ausgesetzten Zahl 
das achtfache des dort angegebenen Preises berechnet. — Ausgenommen sind Blut- 
egel und die Tropfen der aetherischen Oele, welche bei zwei oder mehr Tropfen nach 
dem Gewichte derselben zu berechnen sind (vergl. 8. 9.). 
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k Sind bei cinem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten die Preise normirt, so kommt 
bei der Berechnung die für das nächst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung, 
bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist; so kostet 0,1 Gramm 
Struchninum nitricum 10 Pf., 0,6 oder 0,8 Gramm kosten 50 Pf. und nicht 60 oder 80 Pf., 
da der Preis von 1,0 Gramm zu 50 Pf. angesetzt ist. 
Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes'’sind drei Pfennige, Pfennigbrüche werden in 
jeder Position zu einem vollen Pfennig berechnet. 
Bei dem Taxiren aller ärztlichen Ordinationen ist der aus dem Summiren der einzelnen 
Positionen sich ergebende Taxpreis — wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf 
die Weise auf zurunden, dass 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 
10 Pfennige erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 1 Mark übersteigt, wird in der 
Weise abgerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 
9 Pfennige auf 1 Mark 5 Plennige zu reduciren sind.
	        
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