Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Sind in der Pharmacopöe oder in der Arzneitare von einem Arzneimittel verschiedenc 
Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, 
s0 ist mit Ausnahme von Thierarzneimitteln stets die bessere in der Pharmacopöe auf- 
geführte Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen. 
Die thierärztlichen Heilmittel, wic auch die hiefür zur Anwendung kommenden Arbeiten 
und Gefässe (grüne Gläser, graue Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet, 
Von der darnach berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in Abzug 
gebracht, wenn dadurch der Betrag nicht unter 1 Mark herabsinkt; darnach wären 
Verordnungen im Betrag von 1 Mark 1 Pf. bis 1 Mark 25 Pf. auf 1 Mark abzurunden. 
Die bestehende Verfügung Specificirter Taxirung der Arzneimittel auf den Recepten ist. 
strenge einzuhalten und zwar in nachstehender Reihenfolge: 
a. die einzelnen Arzneimittel, 
b. die Grundtakxe, 
c. die einzelnen Zuschläge zur Grundtakc in der in der Taxe der Arbeiten einge- 
haltenen Reibenfolge, 
die Gefässe. 
Wemn Gefässe zur Aufnahme der Arzncien zurückgebracht werden, so sind die- 
selben schon bei Taxation der einzelnen Ordinationen zu dem in IV Taze der 
Gefässe Anmerkung 5 festgesetzten Preise in Anrechnung, nicht erst später in 
Abrechnung uu bringen. 
Ueberschreitung der Take ist in Receptur und Handverkauf verboten, eine Ermässigung 
ist jedoch zulässig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs §. 80, Reg.Blatt vom 
Jahr 1871 Nr. 30 S. 24). 
S. 
Von den fetten Ocelen und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den ätherischen 
Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom 
Aether 50 Tropfen auf 1 Gramm bereechnet. 
In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe Bezug habende Angaben 
fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein 
oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Püllen-Masse eine dem Apotheker anheim- 
gestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muss dies auf dem 
Recepte bemerkt werden. 
Die in der Taxe der Arzneimittel nicht aufgeführten Drogen und chemischen oder 
bharmazeutischen Prüparate sind bei Verordnungen derselben in Mengen von 100 Gramm 
und darüber mit dem 2fachen, weniger als 100 bis zu 10 Gramm mit dem 2½kachen,
	        
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