Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

227

Gesetzsammlung

Fürstlich  Reußischen  Lande  jüngerer  Linie.
No.  138.

 

Nachdem  die  Vorarbeiten  für  die  Regulirung  der  Grundsteuer  soweit  gediehen  sind,
daß  nunmehr  zur  Ausstellung  der  Steuerkataster  für  die  einzelnen  Ortsgemeinden  und
Ortsfluren  geschrinen  werden  kann,  so  find  die  bezüglich  des  Katasterwesens  sowie  bei  dessen
  Erbaltung  und  geböriger  Forkführung  zu  beobachtenden  Grundsäte  und  Vorschriften
zusammengestellt  werden,  und  bringen  wir  daher  in  dem  Nachstehenden

I.  eine  Instruktion  zu  Ausfstellung  der  Kataster,

II.  eine  Insiruktion  zu  Nachtragung  der  Veränderungen  in  den  Flurbüchern  sowie

zu  Vorlführung  der  laufenden  Kataster  und  der  Besipstandsverzeichnisse  und
III.  eine  Verordnung,  die  Behandlung  der  Beitzstandsverzeichnisse  betr.
zur  allgemeinen  Kennmiß,  damit  den  darin  gegebenen  Vorschriften  allenthalben  genau
nachgegangen  werde.

Dabei  sordern  wir  insbesendere  die  Gerichts=  und  Hypothekenbehörden  unter  Hinweisung
  auf  unsere  Verordnung  vom  18.  Sept.  d.  J.  (Nr.  38  des  Amts=  und  Verordnungall.)
  wiederholt  auf,  den  ihnen  nach  §.  10  der  Instruktion  unter  I.  obliegenden
Verpflichtungen  unausgesetzt  die  gebührende  Sorgfalt  zu  wirmen.

Gera,  am  6.  Dezember  1852.

Firstlich  Veus  Plauisches  Ministerium.
1  Bretschneider.
Schlid.

Instruktion  zur  2  der  Kataster.
Sobald  das  Flurbuch  vollständig  hchn  vorliegt,  auch  die  allemeinen  Klassen  und

die  Steuereinheiten  für  jedes  Grundstück  und  jede  darin  vorkommende  Kulturabtheilung

Ausgegeben  am  15.  December  1852.  35