Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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mit der ersten bis dreissigsten Verdünnung bereitet bis zu 1 Gram — 
über 1 bis 5 Grum — 
" jede weitere 5 Gram. — . 
mit der einunddreissigsten oder einer höheren Ver- F 
(liinnungboreitet............—.biszuleamm......—! 
über 1 bis 5 Gram 
jede weitere 5 Gram. — 
reine unbeleuchtete 10 Gramm — 
Milchzucker # 
reiner präparirter 10 Gramm — 
D 
Verreibungen (Decimal) » 
vondekzweitenbiszwölitenVerreibung.....hiszutGk-m-»»·«« ,, — 
über 1 bis 5 Gr.— 
jede weitere 5 Gramm. ..— 
von der dreizchnen Verreibung aufwärts (Hochver- 
reibungern bhbhbis zu Gramm 
über 1 bis 5 Gram.— 
jede weitere 5 GCram.. — 
  
Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die erste 
Verreibung der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wem ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch längeres 
Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 10 Pl. in 
Rechnung gebracht werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer Arz- 
neien gebräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w., 
sowie 
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefässe 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
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