Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Finanzgesetz. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für 
außerordentliche Bedürfnisse der Eisenbahnverwaltung in dem Rechnungsjahr 1890/|91, vom 
10. Mai 1890. 83. 
Fischerei. Ausübung derselben. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
24. Dezember 1889. I. 
Fischversandtgefässe. Beglaubigung von Fischversandtgefässen für den Eisenbahnverkehr. Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. August 1890. 213. 
Flößerei s. Schifffahrt. 
Flüssigkeiten, leicht entzündliche s. Explosive Stoffe. 
Frauenheim in Stuttgart s. Juristische Persönlichkeit. 
Freiheitsstrafen s. Strafvollstreckung. 
Fremdenpolizei. Anzeigen an die Ortspolizeibehörden über den Eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, 
Gehilfen und Arbeitern. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890. 309. 
Friedrichsorden s. Orden. 
G. 
Gährungsgewerbe s. Hohenheim. 
Gebäudebrandschadensumlage für das Jahr 1891. Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 23. Dezember 1890. 319. 
Gebühr . statistische Gebühr. 
Gefangene (. Strafvollstreckung. 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen s. Verkehrsanstalten. 
der Posten und Telegraphen s. Verkehrsanstalten. 
Gesellen erein, katholischer, in Gmünd s. Juristische Persönlichkeit. 
Gewerbebetrieb s. Hausirgewerbebetrieb. 
Gewerbegerichte. Vollzug des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 über die Gewerbegerichte. Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 17. September 1890. 226. 
Giftige Stoffe s. Explosive Stoffe. 
Gmünd s. Unfallversicherung. 
Grundeigenthum s. Zwangsenteignung. 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Errichtung einer besonderen Abtheilung bei dem 
Steuerkollegium für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Verfügung des Finanz- 
ministeriums vom 26. Mai 1890. 104. 
H. 
Hausirgewerbebetrieb. Gesetz, betreffend die Kommunalbesteuerung des Hausirgewerbebetriebs 
vom 23. Mai 1890. 100. 
Vollziehung dieses Gesetzes. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
vom 28. Oktober 1890. 280.
	        
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