Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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am Ufer, oder im Bett des Wasserlaufs befestigte oder verankerte Vorrichtung (Reusen, 
Sperrnetze u. s. w.) verboten, welche den Wasserlauf auf mehr als die Hälfte seiner 
Breite bei gewöhnlichem niedrigem Wasserstande, in der kürzesten Linie von Ufer zu Ufer 
gemessen, für den Zug der Fische versperrt. 
Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Lachsfang bestimmten 
Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß min- 
destens 10 Centimeter im Lichten betragen. 
Mehrere solcher ständiger, am Ufer oder im Bett des Wasserlaufs befestigter oder 
verankerter Fischereivorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf 
derselben Uferseite oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von 
einander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Länge der größeren Vor- 
richtung beträgt. 
Das Verbot des völligen Absperrens findet keine Anwendung, wenn wegen beab- 
sichtigten Abschlagens oder Ablassens von Wasserläufen durch Wiesen= oder Werkbesitzer 
oder wegen sonstiger Gefährdung des Fischbestandes eine vorherige Ausfischung der be- 
treffenden Fischwasserstrecke durch die Fischereiberechtigten (Pächter r2c.) sich nöthig 
erweist. 
§. 2. 
Maschenweite der Fanggeräthe. 
Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die 
Oeffnungen — bei Maschen im nassen Zustande — in Höhe und Breite nicht mindestens 
folgende Weite haben: 
a) beim Lachsfange: 
Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 6 Centimeter, das Innere der Reusen 
(Reusenschlupf): 1 Centimeter; 
5) beim Fange anderer großer Fischarten: 
3 Centimeter; 
D) beim Fange kleinerer Fischarten, wie Alet, Barbe, Nase, Rothauge: 
2 ½ Centimeter. 
Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung um ein Zehntheil der 
in Absatz 1 vorgeschriebenen Maße nicht zu beanstanden.
	        
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