Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Aufnahmefähig sind Kranke mit Verkrümmungen und Verschiebungen des Halses, 
Rückgrats, Brustkorbs und der Gliedmaßen, mögen dieselben von den Knochen und Ge- 
lenken oder von den Weichtheilen ausgehen, also insbesondere Kranke mit: Schiefhals, 
Rückgratsverkrümmung nach der Seite, nach vornen oder nach hinten, Kontrakturen, Ge- 
lenkssteifigkeit (Anchylosen), Bäckerbein, Säbelbein, Klumpfuß, Spitzfuß, Hackenfuß, Plattfuß. 
Dabei wird das jugendliche Alter und diejenige sonstige persönliche Beschaffenheit eines 
Leidenden, vermöge deren bei ihm die Heilung früher und sicherer als bei andern zu 
erhoffen ist, besonders berücksichtigt. 
8g. 2. 
Die Aufnahme ist bei dem K. Medizinalkollegium, Abtheilung für die Staats- 
krankenanstalten, durch Vermittlung der Oberämter und Oberamtsphysikate des Aufent- 
haltsorts der Kranken nachzusuchen. 
Die Aufnahmegesuche können zu jeder Zeit eingereicht werden und sind zu belegen: 
1) mit einem Geburtsschein; 
2) mit einem Zeugniß eines approbirten Arztes oder des Oberamtsarztes, welches 
sich über die Persönlichkeit, frühere Krankheiten, den nunmehrigen allgemeinen 
und Kräftezustand des Aufzunehmenden und über die Vorgeschichte, die Dauer 
und den jetzigen Umfang des Gebrechens, sowie die Aussicht auf die Besserung 
resp. Heilung desselben durch die Behandlung in einer orthopädischen Anstalt 
auszusprechen hat; 
mit einem Zeugniß des Gemeinderaths über die Familien-, Vermögens= und Er- 
werbsverhältnisse des Aufzunehmenden und seiner alimentationspflichtigen An- 
gehörigen nebst einer Urkunde der letzteren oder der Ortsarmenbehörde wegen 
Uebernahme desjenigen Aufwands, den die Staatskasse nicht trägt. 
§. 3. 
Bei Auswahl der Anstalt, welche durch das K. Medizinalkollegium, Abtheilung für 
die Staatskrankenanstalten, erfolgt, wird auf etwaige Wünsche der Nachsuchenden thun- 
lichste Rücksicht genommen. 
S. 4. 
Bei der Aufnahme als Staatspflegling erfolgt die Uebernahme des Verpflegungs- 
geldes auf die K. Staatskasse in der Regel mit theilweisem Ersatzvorbehalt von dem durch 
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