Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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M 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 24. Februar 1890. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge. Vom 25. Januar 1890. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfall- 
versicherung der Regiebauarbeiter der Kommunalverbände. Vom 4. Februar 1890. — Verfügung des Ministe- 
riums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Waldsee. 
Vom 18. Februar 1890. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die 
Pensionen der Hinterbliebenen von Volksschullehrern. Vom 14. Februar 1890. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen pflänzlinge. 
Vom 25. Januar 1890. 
Nachdem inhaltlich einer Deklaration der Bevollmächtigten der an der Reblaus- 
Konvention betheiligten Vertragsstaaten vom 15. April 1889 (Reichsgesetzblatt S. 203) 
dem Artikel 3 der internationalen Neblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs- 
gesetzblatt von 1882 S. 125) folgender Zusatz als Absatz 3 hinzugefügt worden ist: 
„In dem Verkehr zwischen den Vertragsstaaten bedarf es der im Absatz 2 
vorgesehenen Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes hin- 
sichtlich derjenigen Pflanzensendungen nicht, welche aus einer in die nach 
Artikel 9 Ziffer 6 der Konvention veröffentlichten Verzeichnisse aufgenommenen 
Anlage stammen.“ 
wird hiemit bekannt gemacht, daß die in der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 15. September 1883, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge-
	        
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