Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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hörigen Pflänzlinge, (Reg. Blatt S. 209) in der Anlage unter II vorgeschriebene „behörd- 
liche Bescheinigung“ bei der Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus Württemberg in die Gebiete der bei der 
internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten nicht mehr erforderlich ist, so- 
fern diese Pflänzlinge u. s. w. aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, 
welche in das im §. 10 der Vollzugs-Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
23. September 1885 (Reg. Blatt S. 357) angeführte Verzeichniß eingetragen sind, daß 
aber die in der erstgenannten Ministerialverfügung unter I der Anlage vorgeschriebene 
„Erklärung des Absenders“ nach wie vor jeder Sendung beigefügt werden muß. 
Stuttgart, den 25. Jannar 1890. - 
Schmid. - 
Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Uufallversicherung der Regirbanarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 4. Februar 1890. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind die Amts- 
körperschaften Weinsberg und Gmünd gemäß §. 4 Ziffer 3 des Baunnfallversicherungs- 
gesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallver- 
sicherung der von ihnen bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene 
Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 4. Februar 1890. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Gberamtobezirk Waldser. 
Vom 18. Februar 1890. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Waldsee gestorben ist, 
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer 
Neuwahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
	        
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