Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, 
Reg. Blatt S. 178, und 8. 3 der Ministerialverfügung vom 6. November 1882, betreffend 
die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes, Reg. Blatt S. 345, besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Ober- 
amt Waldsee in dem Bezirksamtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern 
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 6. März d. J. voll- 
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, 
also bis Mittwoch den 12. März einschließlich, auf dem Rathhaus zur allgemeinen 
Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung etwaiger Vor- 
stellungen gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission Beschluß über dieselben 
zu fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag den 17. März d. J., 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechti- 
gungen an das Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl ist am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Ver- 
fügung im Regierungsblatt, also am 
Mittwoch den 26. März d. J., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene 
Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag den 23. März d. J. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden namentlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13 bis 
18e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882, Reg. Blatt S. 212, und auf die §§. 11—22 
der Vollziehungsverfügung zu derselben vom 6. November 1882, Reg. Blatt S. 345, hin- 
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern während der ganzen Wahl- 
handlung, einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen, der Zutritt zu dem 
Wahllokal offensteht. 
7) Die Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 29. März d. J. stattzufinden.
	        
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