Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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1) Die 88. 37 bis 39 der angeführten Polizeiordnung werden durch die nachstehenden 
88. 37 bis 42 ersetzt: 
Transport explosiver Stoffe. 
S. 37. 
Für den Verkehr mit explosiven Stoffen auf dem Neckar finden die von den Bun- 
desregierungen vereinbarten Bestimmungen Anwendung (zu vergl. die Verfügung der 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, be- 
treffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879, Reg. Blatt S. 333, 
nebst den Nachtragsverfügungen vom 29. Dezember 1884, Reg. Blatt von 1885 S. 1I, 
und vom 23. April 1887, Reg. Blatt S. 113, und hinsichtlich der Versendung von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung die Verfügung 
vom 25. Oktober 1888, Reg. Blatt S. 344). 
Transport ätzender und giftiger Stoffe. 
8. 38. 
Die Polizei- oder Hafenbehörde des Einladeortes hat in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmen, ob ätzende Stoffe: Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure u. s. w. auf be— 
sonderen Fahrzeugen zu führen sind, oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. 
Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die 
von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, 
welche dieser auf Erfordern dem Polizei-, Hafen-, Zoll= und Wasserbaubeamten vorzeigen 
muß. 
F. 39. 
A. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Ar- 
senik (Nauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 
u. s. w. dürfen auf dem Neckar nur dann versandt werden, wenn 
1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind und 
2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, 
entweder
	        
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