Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

67 
Bekannimachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebauarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 5. März 1890. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die Amts- 
körperschaft Oberndorf gemäß §. 4 Ziffer 3 des B fallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. April 1890 ab die 
Unfallversicherung der von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf 
eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 5. März 1890. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des fRirchen- und Schulwesens, 
betrefeend die bezeichnung des polytechnikums in Stuttgart. 
Vom 25. Februar 1890. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 25. d. 
Monats wird hiemit verfügt, daß das K. Polytechnikum in Stuttgart, entsprechend der 
Bezeichnung in §. 1 der durch Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens vom 21. August 1876 zur Kenntniß gebrachten neuen organischen Bestimmungen 
(Reg. Blatt S. 346), nach dem Vorgang der meisten anderen Lehranstalten für den höheren 
technischen Unterricht fortan die Benennung 
„Königliche Technische Hochschule“ 
zu führen hat. 
Stuttgart, den 25. Februar 1890. 
Sarwey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.