Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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in Wirksamkeit. Für den Bodensee und andere Seen, für die Donau, sowie 
für Fischwasser in Hafenanlagen findet dasselbe überhaupt keine Anwendung. 
5) der Fang von Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnen- 
untergang und eine Stunde vor Sonnenaufgang) unter gleichzeitiger Anwendung 
menschlicher Thätigkeit; 
6) das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs. 
8. 6. 
Die in Abschnitt 1 §§. 1.5 enthaltenen Vorschriften finden auf die Fischerei in 
Fischteichen und Fischbehältern, welchen es an einer für den Wechsel der Fische geeigne- 
ten Verbindung mit natürlichen Gewässern fehlt, keine Anwendung. 
II. Abschlagen von Wasserläufen. 
S. 7. 
Werk= oder Wiesenbesitzer, welche Wasserläufe abzulassen oder abzuschlagen beabsich- 
tigen, haben ihr Vorhaben, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, mindestens 48 Stunden 
vorher dem betheiligten Fischereiberechtigten (Pächter) anzuzeigen, damit letzterer die zum 
Schutz des Fischbestandes gebotenen Vorkehrungen rechtzeitig treffen kann. 
III. Bestimmungen über Mindestmaße der Fische. 
S. 8. 
Mindestmaße (Schonmaße). 
Die nachgenannten Fische dürfen weder feilgeboten, noch verkauft werden, wenn sie 
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen nicht wenigstens folgende 
Länge haben: 
Lachs (Salm, Salmo salarz.. P00 Centimeter 
Huchen (Nothfisch, Salmo uch) 50 „ 
Zander (Schill, Lucioperca baulra). 35 „ 
Aal (Anguilla vulgariss 35 ,, 
Weller (Wels, Silurus glanis) 35 „ 
Seeforelle (Lachsforelle, Rheinlanke, Illanke, Trutta - 30 „
	        
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