70
Rönigliche Verordunng,
betreffend den Vollzug des Reichsgesehes über die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Vom 1. April 1890.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Jnvaliditäts=
und Altersversicherung (Reichsgesetzblatt Seite 97 ff.), verordnen und verfügen Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums was folgt:
S. 1.
Für die Jnvaliditäts= und Altersversicherung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom
22. Juni 1889 wird eine sich auf das ganze Landesgebiet erstreckende Versicherungsanstalt
errichtet. Dieselbe hat in Stuttgart ihren Sitz.
8. 2.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft eines Landeskollegiums
und ist der Dienstaufsicht des Ministeriums des Junern unterstellt.
Er besteht aus einem Vorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, von
welchen wenigstens Eines die Befähigung für den ärztlichen Staatsdienst hat.
Zur Besorgung des Kanzleidiensts und der Kassen- und Rechnungsgeschäfte ist ihm
das erforderliche Personal beigegeben.
Die Erledigung der Geschäfte des Vorstands erfolgt nach Maßgabe der vom Mini-
sterium des Innern zu erlassenden Geschäftsordnung theils im Wege kollegialer Berathung,
theils im Bureauweg.
S. 3.
Der nach §. 63 des Reichsgesetzes zu bestellende Staatskommissar und dessen Stell-
vertreter werden auf Antrag des Ministeriums des Innern von Uns in widerruflicher
Weise ernannt. Die vorbezeichneten Beamten sind der Dienstaufsicht des Ministeriums
des Innern unterstellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 1. April 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.