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ansteckender Abgänge Tuberkulöser), Reinlichkeit der Personen und Kleidung, Ernährungs-
zustand (künstliche Ernährung), Verletzungen und sonstige Beschädigungen (Zwangsmittel,
Mißhandlungen, Unfälle, Selbstverstümmelung und dergleichen), Vorkehrungen und
Einrichtungen für die Beschäftigung, Unterhaltung und Erholung, Vorhandensein eines
zur Bedienung und Bewachung ausreichenden und genügend instruirten Wartepersonals,
sowie bei den von Aerzten geleiteten Anstalten die vorhandenen Instrumente, Notharznei-
mittel und Verbandmaterialien.
Außerdem hat sich der Visitator in den einzelnen Abtheilungen den einen oder
anderen Kranken speziell vorstellen zu lassen und an der Hand der Aufnahmeliste (§. 3
der Ministerialverfügung vom 18. Oktober 1873) dessen Personalien, ordnungsmäßige
Aufnahme, sowie das thatsächliche Vorhandensein einer Seelenstörung seiner eigenen
Prüfung zu unterstellen, Beschwerden der Kranken nach Thunlichkeit entgegenzunehmen,
dabei insbesondere auch darauf zu achten, ob und zutreffendenfalls welche nicht ordnungs-
mäßig aufgenommenen Pfleglinge (sogenannte Pensionäre und Nervenkranke) sich in der
Anstalt befinden, ob Personen, welche als geheilt zu betrachten sind, auch rechtzeitig ent-
lassen werden, ferner sich über die geistliche Versorgung der Kranken zu informiren und
von besonderen Vorgängen seit der letzten Visitation (Unglücksfälle, Tod, Selbstmord,
Entweichen 2c.) entsprechende Notiz zu nehmen.
Ist die visitirte Anstalt als reine Pflegeanstalt konzessionirt, so ist auch darauf das
Augenmerk zu richten, ob in dieselbe nicht heilbare Kranke aufgenommen sind.
S. 6.
Wo größere Krankengärten vorhanden sind, hat der Visitator dieselben seiner Unter-
suchung in Beziehung auf geeignete Lage und Einrichtungen zu unterstellen.
Nebengebäude der Anstalt (wie in Kennenburg), Kolonien in der Nähe der Haupt-
anstalt (wie in Göppingen) sind im Anschluß an die Hauptvisitation und vor Beginn
der Prüfung der formellen Geschäftsführung und Registratur in Augenschein zu nehmen,
weiter entfernte Kolonien (Alteburg bei Pfullingen) können dagegen unter der Voraus-
setzung, daß die bei der Untersuchung der Registratur vorgenommene vorgängige Einsicht-
nahme von den Personalakten der Kolonisten zu keiner Beanstandung geführt hat, erst
nach Abschluß der Gesammtvisitation der Hauptanstalt besucht und in Gegenwart des
Inhabers oder eines Stellvertreters einer abgesonderten Untersuchung unterstellt werden.