Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

75 
ansteckender Abgänge Tuberkulöser), Reinlichkeit der Personen und Kleidung, Ernährungs- 
zustand (künstliche Ernährung), Verletzungen und sonstige Beschädigungen (Zwangsmittel, 
Mißhandlungen, Unfälle, Selbstverstümmelung und dergleichen), Vorkehrungen und 
Einrichtungen für die Beschäftigung, Unterhaltung und Erholung, Vorhandensein eines 
zur Bedienung und Bewachung ausreichenden und genügend instruirten Wartepersonals, 
sowie bei den von Aerzten geleiteten Anstalten die vorhandenen Instrumente, Notharznei- 
mittel und Verbandmaterialien. 
Außerdem hat sich der Visitator in den einzelnen Abtheilungen den einen oder 
anderen Kranken speziell vorstellen zu lassen und an der Hand der Aufnahmeliste (§. 3 
der Ministerialverfügung vom 18. Oktober 1873) dessen Personalien, ordnungsmäßige 
Aufnahme, sowie das thatsächliche Vorhandensein einer Seelenstörung seiner eigenen 
Prüfung zu unterstellen, Beschwerden der Kranken nach Thunlichkeit entgegenzunehmen, 
dabei insbesondere auch darauf zu achten, ob und zutreffendenfalls welche nicht ordnungs- 
mäßig aufgenommenen Pfleglinge (sogenannte Pensionäre und Nervenkranke) sich in der 
Anstalt befinden, ob Personen, welche als geheilt zu betrachten sind, auch rechtzeitig ent- 
lassen werden, ferner sich über die geistliche Versorgung der Kranken zu informiren und 
von besonderen Vorgängen seit der letzten Visitation (Unglücksfälle, Tod, Selbstmord, 
Entweichen 2c.) entsprechende Notiz zu nehmen. 
Ist die visitirte Anstalt als reine Pflegeanstalt konzessionirt, so ist auch darauf das 
Augenmerk zu richten, ob in dieselbe nicht heilbare Kranke aufgenommen sind. 
S. 6. 
Wo größere Krankengärten vorhanden sind, hat der Visitator dieselben seiner Unter- 
suchung in Beziehung auf geeignete Lage und Einrichtungen zu unterstellen. 
Nebengebäude der Anstalt (wie in Kennenburg), Kolonien in der Nähe der Haupt- 
anstalt (wie in Göppingen) sind im Anschluß an die Hauptvisitation und vor Beginn 
der Prüfung der formellen Geschäftsführung und Registratur in Augenschein zu nehmen, 
weiter entfernte Kolonien (Alteburg bei Pfullingen) können dagegen unter der Voraus- 
setzung, daß die bei der Untersuchung der Registratur vorgenommene vorgängige Einsicht- 
nahme von den Personalakten der Kolonisten zu keiner Beanstandung geführt hat, erst 
nach Abschluß der Gesammtvisitation der Hauptanstalt besucht und in Gegenwart des 
Inhabers oder eines Stellvertreters einer abgesonderten Untersuchung unterstellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.