Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zum Zwecke der nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 auszuübenden 
Kontrole ist insbesondere auch von den in der Anstalt geführten Diarien und von den 
Bescheinigungen der Oberämter und Oberamtsärzte über den Empfang der ihnen vom 
Anstaltsvorstand zugekommenen Anzeigen Einsicht zu nehmen. 
§. 10. 
Bezüglich aller seit der letzten Visitation aufgenommenen Kranken hat 
der Visitator in Gemäßheit der Vorschriften in §§. 2 und 4 der mehrfach gedachten 
Ministerialverfügung vom 18. Oktober 1873 eine Detailprüfung der betreffenden Urkunden 
und Schriftstücke (ärztliches Zeugniß, Aufnahmegesuch der gesetzlichen Vertreter des 
Kranken oder Einsprechungs-Erkenntniß der zuständigen Behörde, Nachweis der Heimath 
beziehungsweise des Unterstützungswohnsitzes des Kranken, Aufzeichnungen des oder der 
Anstaltsärzte über das Verhalten und Befinden des Kranken, Bescheinigungen des Ober- 
amtsarztes über die ihm von der Aufnahme des Kranken gemachten Anzeigen) in Absicht 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit eintreten zu lassen. 
Hiebei ist namentlich darauf zu achten, ob die betreffenden Belege nach fortlaufenden 
Ziffern eingereiht sind und ob die Umschlagsbögen die Namen der Kranken und die 
Nummern, unter welchen die Kranken in der Aufnahmsliste laufen, in richtiger Auf- 
schrift enthalten. 
Bei den in der Anstalt vorhandenen älteren Pfleglingen ist nur die richtige Führung 
der fortlaufenden Krankengeschichten und zwar stichprobeweise zu kontroliren. 
S. 11. 
Bezüglich der Thätigkeit des die Anstalt leitenden, oder des zum regelmäßigen Be- 
suche der Anstalt bestellten Arztes (§. 6 a. a. O.) hat sich der Visitator zu versichern, 
daß derselbe seinen Obliegenheiten in genügender Weise nachkommt. Entdeckte Versäum- 
nisse sind demselben sogleich zu bemerken, auch ist sich in den Visitationsberichten über 
das Geschick und die Pflicht= und Berufstreue des betreffenden Arztes rückhaltslos aus- 
zusprechen. 
§. 12. 
Bei der Visitation der Heilanstalten, welche sich nicht im Eigenthum des die Anstalt 
leitenden Arztes befinden, ist letzterer jedesmal in Abwesenheit des Eigenthümers darüber 
zu vernehmen, ob es der Eigenthümer an nichts wesentlichem, was zur Erreichung des 
Zwecks des Aufenthalts der Kranken in der Anstalt dienen würde, fehlen lasse, ob er 
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