Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Art. 7. 
Mehrere benachbarte Gemeinden können sich mit Genehmigung der Kreisregierung 
zu gemeinsamer Bestellung eines besonderen Beamten für die in Art. 4 bezeichneten Ge- 
schäfte vereinigen, wenn dadurch nicht die ordnungsmäßige Besorgung dieser Geschäfte 
gefährdet oder die Interessen der Betheiligten beeinträchtigt werden. Die diesbezügliche 
Vereinbarung der betheiligten Gemeinden hat über die Art und Weise der Bestellung 
des Beamten, dessen Amtssitz und Belohnung, sowie die antheilige Tragung der Kosten 
Bestimmung zu treffen. « 
Im übrigen finden auf diesen Beamten die Bestimmungen der Art. 4 und 6 An- 
wendung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Mai 1890. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Konzession zur Anlage und zum bekrieb der #ettenschleppschifffahrt auf dem Neckar 
von Beilbronn nach Laufen. 
Vom 25. April 1890. 
Die Aktiengesellschaft „Schleppschifffahrt auf dem Neckar“ hat mit Allerhöchster 
Ermächtigung Seiner Majestät des Königs die Konzession zur Anlage und zum 
Betriebe der Kettenschleppschifffahrt auf dem Neckar von Heilbronn nach Lauffen auf die- 
selbe Zeitdauer und unter denselben Bedingungen erhalten, wie solche in der Konzession 
zur Anlage und zum Betriebe einer Ketten= oder Kabelschleppschifffahrt auf dem unter 
K. Württ. Landeshoheit stehenden Theile des Neckars von Mannheim nach Heilbronn vom 
1. November 1877 (Reg. Blatt S. 231 f.) enthalten sind. Dies wird hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. April 1890. 
Schmid.
	        
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