Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

91 
ärztliche Leitung der Radikalbadekur bei Schafräude bis auf weiteres in folgender Weise 
festgesetzt. 
Die Taxe beträgt pro Bad und Tag bei einem Bestand: 
bis zu 10 Thieren 3 4 
von 11 bis 50 Thiren 3— 5-4 
„ 51 „ 100 . 5— 84 
„ 101 „ 150 .. PP—10 l4 
„ 151 „ 200 . 100—12-4+ 
von mehr als 200 „ 1—1. MA 
Bei Vornahme der Rodikalbadekur außerhalb des Wohnorts des Thierarzts ist in 
einem Umkreis von 1 km eine besondere Anrechnung außer den obigen Sätzen nicht 
zuläßig; 
für jeden außerhalb dieses Kreises zurückgelegten Kilometer dürfen aber außer der 
Taxe für die Verrichtung als Aversalentschädigung für Versäumniß, Diät und Reise- 
kosten 25 .5 berechnet werden. 
Werden gleichzeitig mehrere Bestände in einem Orte gebadet, so dürfen die Reise- 
kosten nur einmal berechnet werden. 
Werden auf einem Gange in mehreren Ortschaften Radikalbadekuren vorgenommen, 
so sind die Reisekosten verhältnißmäßig umzulegen. 
Stuttgart, den 2. Mai 1890. 
Gesehen. Rüdinger. 
Der Staatsminister des Innern: 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.