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Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung
zu wahren.
Att. 7.
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach Art. 1 und 2
zu gewährenden Bezüge die gesetzlichen Bestimmungen über den Ruhegehalt der Staats-
beamten und die Pensionen für die Wittwen und Waisen der Staatsbeamten An-
wendung.
Die nach Art. 1 und 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen und Renten treten
an die Stelle desjenigen Ruhegehalts, beziehungsweise derjenigen Wittwen= und Waisen-
pensionen, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Bestimmung zu-
stehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden
Bezüge übersteigen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abf. 3).
Die in den Art. 55 und 56 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 bezeichneten
Ansprüche der Wittwen und hinterbliebenen Kinder der bei der Wittwenkasse der Civil-
staatsdiener oder bei der Wittwenkasse der Lehrer (Beamtengesetz Art. 57) betheiligten,
von einem Betriebsunfall (Art. 1) betroffenen Beamten gehen, soweit sie die nach Maß-
gabe des gegenwärtigen Gesetzes zu gewährenden Beziüge nicht übersteigen, auf die Staats-
kasse über.
Art. 8.
Die in den Art. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz
des durch den Unfall (Art. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und
gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiter-
aufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben,
nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß
diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädi öberechtigten
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (Art. 1 und 2)
vom Staat oder den in Art.7 erwähnten Wittwenkassen zu zahlenden Beträge auf den
Staat, beziehungsweise diese Kassen über.