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§. 6.
Die von den Vertretern der Arbeiter vorzunehmende Wahl der Beisitzer des
Schiedsgerichts wird auf Veranlassung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
an dem von dieser dazu bestimmten Tag in einer in Stuttgart unter der Leitung des
Vorsitzenden des Vorstands der Eisenbahnbetriebskrankenkasse vorzunehmenden Wahlhand-
lung vollzogen.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf welchen jeder Wählende die beiden Bei-
sitzer zum Schiedsgericht und für jeden einen ersten und zweiten Stellvertreter nach Namen,
Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau bezeichnet.
Wählbar sind nur die in den Betrieben der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsver-
waltung beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörigen, auf Grund der Unfallver-
sicherungsgesetze versicherten Mitglieder der in F. 2 aufgeführten Krankenkassen.
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet
einer der beiden Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Der erstmalig Ausscheidende
wird durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Bei-
sitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter
in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter
sind wieder wählbar.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet das höhere Lebensalter der Gewählten. (§§. 46—49 des Gesetzes vom
6. Juli 1884.)
S. 7.
Das Ergebniß der Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer ist von dem mit Leitung der
Wahl Beauftragten (§. 6 Abs. 1) unter Zuziehung eines Vertreters der Arbeiter fest-
zustellen.
Ueber die Wahlverhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche unter
Anschluß der abgegebenen Stimmzettel der Generaldirektion der Staatseisenbahnen spätestens
binnen einer Frist von 8 Tagen vom Tage der Wahlverhandlung an vorzulegen ist.
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen hat nach Prüfung des Wahlergebnisses
Namen und Wohnort der gewählten Beisitzer und der Stellvertreter derselben behufs
der Veröffentlichung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten dem