Volltext : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Tarifvertrag

 

überall  gleichmäßigen  Lohn  zu  erreichen  und  um  die  tariftreuen
  Arbeitgeber  vor  der  nicht  selten  schlecht  zahlenden
Konkurrenz  zu  schützen,  festgelegt  ist,  daß  der  Arbeiter  nur
bei  taristreuen  Arbeitgebern  tätig  sein  und  diese  nur  tariftreue
  Arbeiter  beschäftigen  dürfen.  Beim  „ausschließlichen
BVerbandsverkehr“  wird  von  den  Vertragsparteien  abgemacht,
  daß  nur  die  Mitalieder  der  im  Vertrage  stehenden
Organisationen  in  ein  Arbeitsverhältnis  miteinander  zu
treten  haben.  Beide  Verkehrsarten  bewirken,  daß  regelmäßig
  die  Organisationen  des  T.  an  Mitalieder  zunehmen.
Ein  einseitiger  Zwang  zugunsten  ganz  bestimmter  Organisationen,
  namentlich  unter  Ausschluß  Unorganisierter,
mittelst  der  T.  sollte  von  den  Parteien  nicht  ausgeübt  werden.
  Manchmal  sind  in  einem  Gewerbe  drei  oder  vier  Arbeitervereine
  vorhanden.  Ueberdies  ist  auch  heute  die  große
Mehrheit  der  deutschen  Arbeiter  nicht  organisiert.

Ein  anderes  ist  es,  ob  man  die  Organisationen  der  Arbeitgeber
  und  Arbeiter  gesetbzlich  zu  hindern  hat,  bei

Tarifvertragsabschlüssen  den  Verbandsverkehr  unter  sich

einzuführe:.  Bei  Zulassung  des  ausschließlichen  Berbandsverkehrs
  würde  notwendig  werden,  durch  Gesetz  anzuordnen,
  aus  welchen  Gründen  und  in  welcher  Weise  der  Eintritt
  in  den  Verband  verwehrt  und  der  Ausschluß  aus
demselben  zu  gestatten  ist.

8  4.  Vertragsparteien.

Man  teilt  ab:  Firmentarife,  Orts-(Lokal-)Tarife
und  für  größere  Bezirke  National-(General-)Tarife.

I.  Arbeitgeber  können  unter  4  Formen
Vertragspartei  sein:  1.  ein  Arbeitgeber,  2.  mehrere
  Arbeitgeber,  3.  ein  oder  mehrere  Arbeitgeber
  zusammen  mit  einem  oder  mehreren  Arbeitgeberverbänden,
  4.  ein  Arbeitgeberverband
oder  mehrere  derartige  Verbände.  Zur  Form  1
sind  auch  zu  rechnen  juristische  Personen  wie
Aktiengesellschaften  und  Organisationen  mit  juristischer
  Persönlichkeit  (Beispiel:  Verein  der
Berliner  Baugeschäfte).  Was  die  Form  2:
„mehrere  Arbeitgeber“  anlangt,  so  sind  letztere
regelmäßig  nicht  organisiert  und  treten  nur  behufs
  Vertragsschlusses  zusammen  (Beispiel  siehe
RArb  Bl  III,  1085).  Ein  Beispiel  zur  Ziffer  3
liefert  RArb  Bl  II,  426  und  629  ff.  Der  Fall  4
kommt  am  häufigsten  vor,  wie  es  überhaupt  Regel
ist,  daß  T.  auf  beiden  Seiten  von  Verbänden  abgeschlossen
  werden.  Da  kann  es  sich  dann  ereignen,
  daß  je  nach  der  Organisation  der  Parteien
die  Verantwortung  derselben  für  die  Erfüllung
der  T.  eine  ungleiche  ist.  In  dem  ersten  T.  für
das  Berliner  Rohrlegergewerbe  hatten  sich  zwei
Innungen  und  zwei  sonstige  Arbeitgeberverbände
beteiligt.  Für  Innungen  kam  wesentlich  die
Gewd  in  Betracht.  Die  beiden  anderen  Verbände
waren  in  erster  Linie  nach  dem  B#  zu  beurteilen.

Die  Ansicht  übrigens,  nach  welcher  beim  Zustandekommen
  eines  T.  auf  beiden  Seiten  nur
vertragschließende  Gesamtheiten  fungieren  können,
wird  besonders  von  Rundstein,  „Die  T.  und  die
moderne  Rechtswissenschaft“  34  ff  gründlichst  widerlegt.


II.  Dem  I.  ist  es  eigentümlich,  daß  auf  Seite
der  Arbeiter  stets  eine  Mehrheit  vorhanden
ist.  Es  lassen  sich  folgende  Formen  der  Arbeiterbeteiligung
  feststellen  (Schall,  Das  Privatrecht
der  Arbeits  I.,  S.  22,  23):  1.  die  Arbeiter  schließen
  ab  als  einzelne  (RArb  Bl  I,  495,  Firmentarif):
2.  die  Vereinigung  der  Arbeiter,  wie  sie  sich  auf
Grund  gemeinsamer  Beratungen  usw.  gebildet
hat,  ist  Kontrahentin  (RArb  BI  III,  711,  Firmentarif);
  3.  a)  Arbeiterausschüsse,  Fabrikausschüsse,

 

b)  Gesellenausschüsse  vertreten  die  Arbeiler  beim
Vertragsschluß.  c)  Verbände  schließen  den  T.
Zu  a)  kommen  stets  Firmentarife  in  Frage,  zu
b)  siehe  Vertrag  der  Steinsetzer  (Rärb  Bl  II,  424),
zu  c)  siehe  RArb  Bl  III,  435  und  1088  (Firmentarife,
  Ortstarife).  Verbandstheorie:  Siehe  weiter
  unten  §  6  und  Oertmann  in  Poseners  Rechtslexikon
  2,  607.  Die  T.  des  deutschen  Baugewerbes
und  des  deutschen  Malergewerbes  (s.  das  Einigungsamt
  1.  Jahrgang)  sind  Generaltarife.  In
einigen  Fällen  haben,  wie  bemerkenswert,  bei
Lohnbewegungen  Vereine  der  Zwischenmeister
(also  eigentlich  Arbeitgeber)  sich  mit  den  Gewerkschaften
  zusammengetan,  um  gemeinsam  einen
T.  mit  den  Großunternehmern  zu  verabreden
Koalition!.

III.  Der  Verbandstag  der  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte
  (1908)  hat  sich  mit  der  Frage  der
Vollmachten  der  Parteivertreter  beim  Abschluß
der  T.  beschäftigt  (GK  G  XIII,  375  und  XIV,
38  ff,  Soz.  Praxis  XVII,  1225).

Anfangs  ihrer  Tätigkeit  sind  von  den  Einigungsämtern
  nur  bescheidene  Anforderungen  an  die
Vollmachten  der  Parteivertreter  erhoben  worden.
Gewöhnlich  werden  die  Verträge  von  den  Parteien
  dennoch  peinlich  gehalten.  Hier  und  da
kommen  allerdings  auch  Tarifbrüche  vor.  Einige
Beispiele  bei  v.  Schulz,  29.  DFT  2,  246  ff.

§5.  Form  und  Zustandekommen  des  Bertrages.
  Wenn  man  davon  absieht,  daß  es  wenige
Fälle  rein  mündlicher  Vertragsschließung  gibt,
werden  die  T.  schriftlich  fixiert,  nicht  nur  „weil  die
Bedingungen  manchmal  ins  Detaillierte  gehen
oder  weil  z.  B.  die  Festsetzung  der  Lohnsätze
(hauptsächlich  bei  den  Akkordtarifen)  die  Berücksichtigung
  zahlreicher  Modalitäten  erfordert,  sondern
  namentlich  um  als  Beweis  der  eingegangenen
Verpflichtung  zu  dienen.  Darauf  deutet  die  regelmäßig
  geforderte  Unterschrift  der  Beteiligten  oder
ihrer  Vertreter  hin“  (Rundstein).  Die  Absichten
der  Parteien  erhellen  auch  daraus,  daß  diese  fast
immer  bei  persönlicher  Ueberreichung  von  T.
den  Gewerbegerichtsvorsitzenden  darum  ersuchen,
er  und  der  Gerichtsschreiber  sollten  den  Vertrag
ebenfalls  unterzeichnen.  Lotmar  verlangt,  daß
kein  T.  gültig  sein  sollte,  wenn  er  nicht  vor  dem
Einigungsamt  erläutert  oder  durch  dessen  Vermittlung
  abgeschlossen  worden  ist.

Die  T.  werden  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern
  meist  ohne  Vermittlung  dritter  Personen
in  unmittelbaren  Verhandlungen  vereinbart.
Manchmal  sind  von  den  Parteien  angesehene
Männer  (Staatsbeamte,  Kommunalbeamte  usw.)
aufgefordert  worden,  die  Leitung  der  Verhandlungen
  und  die  Vermittlung  zu  übernehmen.
Alsdann  haben  die  Parteien  Gelegenheit,  vor  den
Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichten  JI  als
Einigungsämtern  ihre  Interessenstreitigkeiten  zu
erledigen.

Neben  den  Einigungsämtern  der  Gewerbegerichte
  können  Innungseinigungsämter  (§  74
GGG)  bestehen.  Innungesmitglieder  dürfen  dieselben
  aurufen,  falls  ausschließlich  Innungsmitglieder

  und  deren  Arbeiter  bei  der  Streitigkeit

  bezw.  bei  der  Schaffung  des  T.  beteiligt

sind.  Durch  das  HausarbeitsG##  v.  20.  12.  11
(oben  Band  II  S  939)  519  Ziffer  5  ist  endlich
den  Fachausschüssen  die  Verpflichtung
auferlegt,  den  Abschluß  von  T.  zu  fördern.